Meine Erfahrung mit Easyjet ist, dass erst nach Klage Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung gezahlt wird. Bei mir ging es um einen verspäteten Flug von London nach Berlin Schönefeld im Januar 2010. Das Flugzeug hob mehr als 3 Stunden nach regulärer Abflugszeit ab. Grund war schlechtes Wetter auf einem vorangegangenen Flug, jedenfalls lt. Easyjet. Die Geltendmachung der Entschädigung beim Customer Service blieb erfolglos. Man berief sich darauf, dass das schlechte Wetter auf dem vorangegangenen Flug einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der europäischen Fluggastrechteverordnung darstelle. Nach einer letzten Fristsetzung erhob ich Klage beim Amtsgericht Königs Wusterhausen. Erst nach Klageerhebung hat Easyjet die Entschädigungsforderung anerkannt und zwischenzeitlich auch gezahlt. Der Aufwand lohnt sich also. Hinweis: vor dem Amtsgericht braucht man keinen Anwalt. Der von mir verwendete Schriftsatz lautete in etwa wie folgt: " Datum KLAGE in eigener Sache - Kläger - gegen easyJet Airline Company Limited, Deutsche Niederlassung, vertreten durch den Regionalgeschäftsführer Herrn Thomas Haagensen, Flughafen Berlin-Schönefeld, 12529 Berlin, - Beklagte - wegen Entschädigung für Flugverspätung erhebe ich Klage und beantrage: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 250,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Falle eines Anerkenntnisses der Beklagten beantrage ich die Beklagte entsprechend ihres Anerkenntnisses, im Falle einer nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft beantrage ich die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Begründung: Ich verlange Entschädigung aus einem Luftbeförderungsvertrag, da sich meine Abflugszeit um . . . Stunden verspätete. Bei der Beklagten hatte ich einen Hin- und Rückflug von Berlin Schönefeld nach . . . gebucht. Die Verspätung, deretwegen ich Entschädigung verlange, ereignete sich beim Rückflug der Beklagten (Flugnummer . . . ) von . . . nach Berlin Schönefeld am . . . . . Flugplanmäßige Abflugszeit war . . . Uhr. Tatsächlich hob das Flugzeug erst ca. . . . Uhr am darauffolgenden Morgen ab. Ursache war, dass das Flugzeug schon verspätet landete. Per Email vom . . . und . . . wandte ich mich an den Kundendienst der Beklagten und verlangte Entschädigung in Höhe von 250,- EUR gem. Art. 7 Abs. 1 a) der EG VO 261/2004. Die Beklagte lehnte dies im Verlaufe unseres Email-Verkehrs wiederholt ab. Sie berief sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, der sie von der Entschädigungspflicht entlaste. Das betreffende Flugzeug sei auf einem vorangegangenem Flug am Morgen desselben Tages witterungsbedingt verspätet gewesen und es habe diese Verspätung nicht mehr aufholen können. Trotz meiner Aufforderung zur Entschädigungszahlung per Email und in einem weiteren Schreiben mit Fristsetzung bis . . . . , lehnte die Beklagte mein Begehren ab. Klage ist daher geboten. Rechtliche Ausführung: Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den Vorschriften der EG VO 261/2004. Nach Art. 5 Abs. 1 c) dieser Verordnung besteht im Falle der Flugannullierung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7. Die gleichen Rechte sollen nach der EuGH-Rechtsprechung auch bei Verspätungen ab 3 Stunden bestehen, EuGH v. 19.11.2009, Rs. C 402/07 und C 432/07, Rz. 69. Schlechtes Wetter auf einem vorangegangenen Flug kann kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EG VO 261/2004 sein, vgl. AG Geldern v. 20.2.2008, 4 C 241/07. Dem Amtsgericht Geldern ist in dieser Beurteilung zuzustimmen. Für diese Ansicht spricht Erwägungsgrund 14 der EG VO 261/2004. Danach entlasten solche Wetterbedingungen, die mit der Durchführung des betreffenden Fluges unvereinbar sind. Diese Auslegung ist auch sinnvoll. Denn anderenfalls müsste ja einer Fluglinie gerade geraten werden, möglichst wenig Puffer zwischen ihren Flügen zu planen, um Potenzial für einen Entlastungsgrund zu schaffen. Pflanzt sich eine wetterbedingte Verspätung am Morgen über den gesamten Tag bis zum Abend fort, wäre die Fluglinie auch für eine Verspätung beim letzten Flug an diesem Tag noch entlastet. Das kann nicht Sinn der Verordnung sein. Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Unterschrift"
.... das zeigt doch mal wieder eindrucksvoll warum man doch besser einen anderen (wenn nötig) billigflieger auswählen soll, hinzu kommt noch der umständliche papier-salat wenn man mal eine reklamation aufzuweisen hat
Habe Sir's Schriftsatz verwendet, um eine Entschädigung für den um über 3 Stunden verspäteten Flug EY4673 (Abflug 11.00h statt 7.00h) von Berlin - Schönefeld nach Mailand - Malpensa vom 07.11.2011 einzuklagen. Es ist genauso abgelaufen, wie von Sir beschrieben (besten Dank dafür). Heute habe ich das Anerkenntnisurteil vom Amtgericht erhalten (EUR 250.00 + Zins). Klar, man muss einen langen Atem haben und EUR 75.00 dem Amtsgericht vorstrecken (wird nach erfolgreicher Klage zurückerstattet und wohl der beklagten Partei aufgebürdet), aber wie gesagt, die Sache funktioniert wie beschrieben. Ich kann nur jedem empfehlen, diesen Weg zu beschreiten und sich nicht von den ablehnenden e-mail - Bescheiden des Customer Service beeindrucken zu lassen. Während am Gate mitgeteilt wurde, der Pilot erkrankt sei und man erst Ersatz einfliegen müsste, las sich dies in den Mails vom Customer Service so: Es kommt immer wieder vor, dass Flüge nicht stattfinden, durch Umstände die außerhalb unserer Kontrolle liegen. Ich bin mir sicher Sie verstehen, dass bedingt durch die Flugkontrolle der Flugbetrieb nicht möglich war. Die Ansprüche der Kunden in einem solchem Fall sind in unseren Geschäftsbedingungen festgehalten, zusätzlich auch in den Richtlinien der Europäischen Union. Ein solches Ereignis stellt im Rahmen der EU Bestimmungen einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, welcher außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt. Aufgrund der oben genannten Erklärungen, müssen wir Ihre Forderung leider ablehnen. Bin gespannt, wie nun die Abwicklung der Zahlung erfolgt. Halte euch auf dem Laufenden.
Die Anwaltskanzlei von EasyJet hat mich gestern per Mail angefragt, auf welches Konto die Entschädigung incl. Zins überwiesen werden soll. Geht doch recht flott. Warte nun auf ein ähnliches Schreiben (per Post natürlich) vom Amstgericht zwecks Rückerstattung der Vorleistung von EUR 75.00. Bis die Tage.
hallo als neuling hier, ja hatte auch die gleichen erfahrungen mit easy. erst nach klage ging alles ganz schnell. anwaltskanzlei aus köln hat mich angeschrieben wohin das geld überwiesen werden soll. also, auch wenn man privat klagt...werde nach meinem urlaub eine ganz genaue anleitung wie man es macht hier reinschreibem, hat man erfolg!!!!! nicht unterkriegen lassen. und nicht vergessen. ich habe noch beschwerde beim bundesluftfahrtsamt UND bei der zuständigen stelle per post (bei mir in griechenland) eingereicht. nur so bekommt die entsprechende luftlinie eins aufn deckel. apropo. ich fliege ende september wieder mit easy nach kreta. bin ich auf der schwarzen liste? wir werden sehen beim check in. lol gruß rasdee
ach ja. das gericht schreibt auch recht schnell. die haben die mehrkosten, die ich vorab bezahlt habe, gleich wieder auf mein konto zurück überwiesen
nein. was heisst billigflieger. hier wird ein produkt zu einem preis angeboten. ich kann als kunde ja oder nein sagen. sag ich ja, nehme ich den vertrag an. der verkäufer hat diesen vertrag dann zu erfüllen. nix anderes. die preise des vertragspartners sind deren sache, nicht die des kunden!!! hat der vertragspartner ein problem diesen vertrag zu erfüllen muß dieser für mehrkosten aufkommen. ganz einfach. auch bei lufthansa und co hat man probleme zu seinem recht zu kommen. ich kann ja auch nicht in unserem geschäft (bierspezialitäten) zu einem kunden sagen, wenn dieser eine kiste bier kauft wo das bier sauer ist, hmm pech gehabt...ist halt so!!!!
Kann man deinen Mustertext auch für die Einklagung vor einem schweizerischen oder österreichischen Gericht verwenden?
Wenn Du meinst dass ein Gericht in Österreich oder der Schweiz das Urteil eines Amtsgerichts in Deutschland oder der Bezug auf das BGB interessiert, dann kannst Du es ja mal versuchen. S
Easyjet: Entschädigung Natürlich kannst Du das. Es kann aber durchaus auch sein, daß man Dich dann mehr oder weniger offen auslacht.