EU-Fluggastrechte in der Schweiz ...

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von Schlesinger, 29. März 2014.

  1. Schlesinger

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    Viele Passagiere fliegen von oder zu einem Schweizer Flughafen (Zürich, Genf, Bern, St. Gallen, Lugano, La Blecherette, St. Gallen, St. Moritz oder Basel).
    Die Schweiz ist nicht Mitgliedsstaat der EU. Die Schweiz hat mit der EU ein bilaterales Abkommen geschlossen, wonach sie die Europäische Fluggastrechteverordnung, die VO (EG) 261/2004, übernimmt.
    Doch so klar ist das alles nicht! Insofern muß man die Frage 'Gilt die EU-Fluggastrechteverordnung auch in der Schweiz?' mit einem deutlichen 'Jein!' beantworten. Näheres in meinem Blogbeitrag.
     
  2. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Ein Fluggast flog mit einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat zum Flughafen Basel. Aufgrund technischer Probleme musste der Flug nach Frankfurt/M. umgeleitet werden. Von Frankfurt/M. erfolgte ein Bustransport der Passagiere nach Basel, wo diese letztendlich mit über fünfstündiger Verspätung eintrafen. - Der Fluggast forderte daraufhin von der Airline eine Ausgleichszahlung über EUR 600,-, gestützt auf die VO (EG) 261/2004, der sogenannten 'europäischen Fluggastrechteverordnung'.

    Die Airline verweigerte dem Fluggast die Ausgleichsleistung zunächst mit dem Hinweis, der Flughafen Basel läge in der Schweiz; hier gelte die Fluggastrechteverordnung nicht.

    Die Problematik dabei ist: Die Schweiz schloss zwar mit der EU ein bilaterales Abkommen, in welchem sie als Nicht-EU-Staat die EU-Fluggastrechteverordnung und die bis zum 01.12.2006 dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH anerkennt und übernimmt.

    Allerdings hatte ein Schweizer Gericht im Mai 2012 entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen, für den Flugverkehr zwischen Drittstaaten und der Schweiz gelte die Verordnung jedoch nicht.

    Tatsächlich liegt der Flughafen Basel-Mulhouse jedoch auf französischem Staatsgebiet und wird von einem Schweizer-Französischen Konsortium betrieben.

    Die Fluggesellschaft vertrat vor Gericht die Ansicht, der streitgegenständliche Flug sollte geplant auf dem Schweizer Teil des Flughafens, mit dem IATA-Code 'BSL' für Basel, landen. Daher sei die Verordnung auf diesen Flug nicht anwendbar.

    Das zuständige Amtsgericht Hannover, wo das beklagte Luftfahrtunternehmen seinen Sitz hat, teilte diese Auffassung der Fluggesellschaft nicht und sprach dem Fluggast EUR 600,- Ausgleichsleistung zu: 'Der Wortlaut des Art. 3 (1) b) der VO (EG) 261/2004 spricht ausdrücklich von einem Flughafen „im Gebiet“ eines Mitgliedsstaates. Das lässt darauf schließen, dass der europäische Gesetzgeber die Bestimmung des Zielflughafens nach der tatsächlichen, geografischem Lage bemessen wollte. Für die Gegenbehauptung, die Kürzel der IATA-Codes seien diesbezüglich maßgeblich, findet sich weder eine sachliche Rechtfertigung noch eine Stütze im Gesetz. Diese dienen lediglich der Identifizierbarkeit von Flughäfen, sollen aber nicht das Staatsgebiet der betroffenen Zielflughäfen feststellen.' (Urteil AG Hannover v. 28.03.2014, Az.: 562 C 9420/13)

    Ein Schweizer Gerichtsentscheid aus dem Jahr 2011 besagte schon einmal, dass auf dem Flughafen Basel (Basel-Mulhouse-Freiburg) die VO (EG) 261/2004 Anwendung findet, da er sich er auf französischem Boden befindet (ZG Basel, Entscheid vom 20.06.2011, Az. V.2011.35).

    Quelle: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/09/fluggastrechte-mu-man-einklagen.html
     

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