Flugstreichungen/Änderungen bei Prämienbuchung

Dieses Thema im Forum "Lufthansa" wurde erstellt von dagosack, 7. Dezember 2008.

  1. dagosack

    dagosack Bronze Member

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    aufgeschreckt durch die Flugstreichungen bei der Thai habe ich meine bestehenden Buchungen eines Bizz-Prämientickets in die Südsee für April 2009 gecheckt. Und siehe da, fast alle Flüge mit SQ haben sich in der Zeit verändert, zwei Flüge mit NZ sind komplett gestrichen, aber bisher nicht auf andere Flugtage umgebucht worden.
    Ich bin insgesamt vier Wochen in Australien, Neuseeland und in Fidschi unterwegs, so dass meine bereits getätigten Hotelbuchungen, Bootstranfers und auch weitere selbst durchgeführte Flugbuchungen außerhalb des Meilentickets, in erheblicher Weise tangiert sind. Will sagen, ich bekommen meine Boote nicht mehr, muss Hotelbuchungen stornieren und ev. dann neue Hotelbuchungen vornehmen, sowie Flüge ändern.

    Ich finde es eine Unverschämtheit, dass NZ Flüge komplett streicht, mich aber in keinster Weise darüber informiert. Hätte ich jetzt nicht kontrolliert, dann hätte ich im April dumm dagestanden.

    Jetzt konkret meine Fragen:
    1.
    Muß M&M mir die Stornogebühren und Umbuchungsgebühren für die erforderlichen Änderungen von Hotels und Flügen erstatten ?
    2.
    Kann man darüberhinaus eine " Entschädigung " für die nun entstehenden Mühen von M&M erwarten ?
    3.
    An manchen Flugtagen fliegt NZ nicht mehr, andere Verbindungen mit QF sind jedoch möglich. Kann ich darauf bestehen, diese andere Verbindung mit QF in mein Meilenticket integriert zu bekommen ?

    Vielen Dank für hilfreiche Antworten....
     
  2. red star

    red star Platinum Member

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    1. nein
    2. nein
    3. nein
     
  3. bitnapper

    bitnapper Bronze Member

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    Ich fürchte auch dass Du da schlechte Karten hast. Mir ging es ähnlich wie Dir mit gestrichenen Flügen von NZ und SQ. Miles & More bucht nur soweit um, wie es auch noch Freiplätze gibt. Ansonsten bleibt nur storno. Finde ich auch echt übel, aber ist wohl nicht zu ändern. Denn gerade exotische Routings muss man ja 11 Monate im voraus buchen, um überhaupt noch Plätze zu bekommen.
     
  4. red star

    red star Platinum Member

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    Ergänzend sei natürlich noch gesagt, dass im Falle einer komplett fehlenden Information an Dich irgendwann auch mal Ansprüche entstehen können. Aber darauf zu hoffen ist eher Hasard.
     
  5. peter42

    peter42 Diamond Member

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    Eigentlich müssen sie dich umbuchen, Kompensation gibt es keine!
     
  6. rs

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    Da die Reise über Lufthansa gebucht wurde, ist es Pflicht und Aufgabe der Lufthansa, Dich über die Flugänderungen zu informieren. Mit der Buchungsänderung + der damit zwingend einhergehenden Platzierung Deiner Reservierung auf der entsprechenden Informations-Queue bei der Lufthansa hat NZ deren Informationspflicht erfüllt.

    Somit solltest Du Deinen Greul wenn gegenüber der LH hegen...

    Wenn man schon öfters im Südpazifik unterwegs war, kennt man das Spiel... so kann es einem auch mit ganz normalen Bezahlt-Tickets ergehen. Je komplexer die Reise, desto problematischer wird es, wenn man viel zu knapp plant. Es kann auch immer aufgrund von technischen Problemen mal eine Verzögerung oder ein Misconnect passieren, und mit einer offensichtlich sehr knapp aneinandergereihten Zeitplanung wie (augenscheinlich) bei Dir würde ich solch einen Trip nicht planen.

    Faustregel: nach Möglichkeit an jeder Zwischenstation einen Tag Aufenthalt - z.B. falls man nach Französisch Polynesien fliegt in Papeete, auch wenn's nicht so schön ist; den Weiterflug nach Bora Bora etc. dann frühestens am Tag darauf. Dito auf dem Rückweg...

    Nein, ich kann für Dein Telefonat mit der LH nur raten, die zeitlich möglichst passenden NZ-Verbindungen rauszusuchen - LH muss dann für Dich NZ kontaktieren, und dafür sorgen, dass Du entsprechend umgebucht wirst, falls LH mangels Verfügbarkeit in den Award-Klassen nicht direkt selber auf die anderen Flüge umbuchen kann.
     
  7. peter42

    peter42 Diamond Member

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    Die EU-Verordnung sagt ziemlich klar "nächster verfügbarer Flug".
     
  8. dfw-sen

    dfw-sen Diamond Member

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    1. Ist die EU Verordnung in diesem Fall sehr wahrscheinlich nicht anwendbar (wenn es sich nicht um Fluege ex EU handelt)
    2. Sind noch mehr als 2 Wochen bis zum Abflug

    Gruss, S
     
  9. red star

    red star Platinum Member

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    Mal davon abgesehen, dass es überhaupt nicht klar ist, was der "nächste verfügbare Flug" ist, ist die VO für NZ eben nur sehr begrenzt von Belang (nur bei Abflügen aus der EU). Die Buchung erfolgte zudem IMHO auch nicht über LH, sondern M&M, womit auch nicht ersichtlich ist, welche "Pflicht und Aufgabe" LH dabei haben sollte.

    Bitte nicht falsch verstehen, ich wünsche dem OP allen Erfolg, aber hier werden regelmäßig Hoffnungen auf scheinbar bestehende "Ansprüche" geweckt, die dann nicht zutreffen.
     
  10. red star

    red star Platinum Member

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    Da warst Du schneller. :)
     
  11. dfw-sen

    dfw-sen Diamond Member

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    Well said!!!!

    S
     
  12. peter42

    peter42 Diamond Member

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    Wichtig ist erstmal, ob das Ticket in der EU startet - dann gilt die Verordnung:

    "Anwendungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt

    a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
    ...
    (5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfuellt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.

    ...

    (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
    a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

    b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

    c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

    i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

    ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

    iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

    (2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung."

    Sprich die 2 Wochenfrist bezieht sich nur auf die Ausgleichszahlungen.

    und dann die Umbuchung:

    "Artikel 8

    Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

    (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

    a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

    - einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

    b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

    c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

    (2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

    (3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort."





    Die Diskussion gab es hier vor einigen Tagen schonmal, die zwei Wochen Frist betrifft nur die Kompensation, die Umbuchungsregel gilt trotzdem!
     
  13. dfw-sen

    dfw-sen Diamond Member

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    Der Flug, nicht das Ticket.......

    Gruss, S
     
  14. peter42

    peter42 Diamond Member

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    Wenn man ganz genau ist:"
    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

    b) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

    c) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde;
    ....

    f) "Flugschein" ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;

    g) "Buchung" den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;

    h) "Endziel" den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussfluegen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussfluege bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;
    "

    Sprich es reicht definitiv, wenn es eine Strecke mit Verbindungen ist, bei Stopovers wird es kompliziert.

    Und aus "
    (5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfuellt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht."
    kann man herleiten, dass LH als Ticketowner in Verantwortung für NZ tritt.
     
  15. dagosack

    dagosack Bronze Member

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    Danke an alle für die umfangreichen Antworten. Der Anruf bei M&M hat eine zufriedenstellende Umbuchung der NZ Flüge ergeben. Die geplante ÜN in AKL fällt nun weg, aber dafür eine Nacht mehr auf Fidschi.
    Bzgl. etwaiger Ansprüche wegen der Stornokosten wurde ich an den LH-Kunden-Dialogservice ( Faxnummer ) verwiesen. Nach Beendigung der Reise kann ich dann auf diesem Weg meine Ansprüche geltend machen.
    Ein von mir dazu gekaufter und von NZ gestrichener Flug wurde anstandslos gecancelt, dafür habe ich nun einen Flug mit Air Pacific gebucht.
    Nochmals Danke an Alle.
     
  16. red star

    red star Platinum Member

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    Schön zu hören. Wirkt ja gleich viel entspannter. Allerdings, wie kann ein gestrichener Flug gecancelt werden? :shock:
     
  17. rs

    rs Silver Member

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    Ich meine, er will sagen, dass er anstandslos das gesamte Ticket erstattet bekommen hat.
     
  18. Guest

    Guest Guest

    Da hier grundsätzlicher jeder etwas anderes meint als er schreibt, hast du sicherlich Recht. ;)
     
  19. epericolososporgersi

    epericolososporgersi Platinum Member

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    Leider nicht immer.

    Ich halte die Begründung für diese Entscheidung zwar für falsch, da sie zu Wertungswidersprüchen zu den Regelungen des Warschauer Abkommens und des Übereinkommens von Montreal führt, aber der EuGH hat´s halt so entschieden.

    Konkret ging es um folgende Situation:

    Herr Schenkel buchte in Deutschland bei Emirates eine Reise von Düsseldorf (Deutschland) über Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) nach Manila und zurück. Für die Rückreise von Herrn Schenkel war ein Flug am 12. 3. 2006 ab Manila gebucht. Dieser Flug wurde infolge technischer Probleme annulliert. Herr Schenkel flog schließlich am 14. 3. 2006 in Manila ab und kam am selben Tag in Düsseldorf an. Unter Berufung auf Art. 5 I lit. c und Art. 7 I lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhob Herr Schenkel beim AG Frankfurt a. M. Klage gegen Emirates auf Zahlung von Ausgleich i.H. von 600 Euro.

    Er macht geltend, im vorliegenden Fall stehe ihm der in diesen Bestimmungen für den Fall der Annullierung eines Flugs vorgesehene Ausgleichsanspruch zu. Hin- und Rückflug seien nämlich unselbstständige Abschnitte ein und desselben Flugs. Da der Abflugort dieses einen Flugs Düsseldorf gewesen sei, gehöre er zu den „Fluggäste[n], die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats … einen Flug antreten“, i.S. von Art. 3 I lit. a der genannten Verordnung.

    Nach der Entscheidung des EuGH wird er die Entschädigung nicht bekommen, da die Verordnung hier nicht anwendbar ist (s.o.)
     

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