gibt es nach neuen gerichtsurteilen eine kompensation (ausser 10€ voucher fürs essen) bei annullierung wegen techn. defektes ? aktuell geschehen am 21.10.2011 DUS-HAM mit LH. umgebucht wurde auf air berlin 1:40 stunden später. es handelte sich um einen award flug.
Mir ist leider nicht bekannt, ob das möglich ist, aber wenn der Flug als schlechter eingestuft ist, müsstest doch zumindest den Unterschiedsbetrag im Preis erhalten.
Unter 2 Stunden gibt es gar nix! Diese Zeit wird als zumutbar gewertet! @Thomas31: was meinst Du mit "Flug billiger eingestuft"?! :shock: Du hast Anspruch auf eine Beförderung von A nach B und die bezahlte Reiseklasse! (Details wie Umsteigeverbindung etc. vergessen wir mal)!
bist du dir da sicher? Den laut EU-Fluggastrechte ist eine Entschädigung fällig, sobald ein Flug annulliert wird! Einzig wenn eine zeitnahe Ersatzbeförderung gestellt wird, kann die Entschädigungssumme um 50% gesenkt werden. Also stehen in dem geeschilderten Fall mind. 125,-€ zu.
http://www.reiserechtsexperte.de/kontakt.htm Holger Hopperdietzel Stelle eine kostenlose Anfrage. Im Moment bin ich selber wegen International 7h verspätung aus den USA kommend mit ihm in Kontakt. In der nächsten zeit wird der EUGH ein neues Urteil über Fluggasrecht fällen, deshalb ist guter Rat hier an sich nciht zu bekommen. Als Privatperson ohne tiefer gehende Jurakenntnisse von der Lufthansa irgend etwas zu bekommen ist fast unmöglich.
danke für eure antworten . die anfrage bei der kanzlei hopperdietzel ist gestellt worden. ich bin mal gespannt, wie ausführlich darauf stellung genommen wird. falls interesse besteht werde ich darüber berichten.
heute kam die antwort: Sehr geehrter rainer1, vielen Dank für die Anfrage auf meinem Portal. Grundsätzlich führt die Annullierung zur Verpflichtung der Fluggesellschaft, Ausgleichszahlung zu leisten, auch wenn die Annullierung auf einem technischen Defekt beruht. In Ihrem Fall kann die Fluggesellschaft wegen der Ersatzbeförderung allerdings die Ausgleichszahlung um 50 % reduzieren. Es kommt nicht darauf an, dass Ihr Flug ein Prämienflug gewesen ist. Mit freundlichen Grüßen Holger Hopperdietzel -Rechtsanwalt- ===================================================================================================================================== andererseits gibt es auch eine 2 bzw. 3 stunden regel: ""Grundsatz: Flugpassagiere haben bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden Anspruch auf eine zeitlich gestaffelte Entschädigung zwischen 250 bis 600 Euro. Die Ursache der Verspätung spielt keine Rolle: Es ist egal, ob es sich um eine Anullierung,, Stornierung, Überbuchung oder reine Verspätung handelt. Ausnahme: Es handelt sich um außergewöhnliche Umstände. Der Artikel Ihr Recht bei Streik (Fluglotsen - Piloten) erläutert speziell die Rechte der Flugreisenden im Streikfall."" p.s. was gilt denn jetzt in meinem fall ?
ich habe jetzt mal alle daten bei www.euclaim.de eingegeben und folgende meldung bekommen : ""Sie haben vermutlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Die Auswertung der verfügbaren Daten hat ergeben, dass Sie vermutlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben."" damit hat sich die sache erledigt.
Selbst wenn Du so etwas wie einen "Anspruch" auf irgendeine "kleinere" Summe hättest, würden sich so manche "Berater" in einem solchen 'Fall' nicht auf die Übernahme eines derartigen Mini-Mandats einlassen, weil für sie ja nichts 'rumkommt. Wer möchte es ihnen verdenken?
Mir geht's - wie stets - um die grundsätzliche Darstellung. Wenn's angekommen ist: Schön. Wenn nicht: Auch egal. 8)
Bitte bleiben Sie sachlich und respektvoll. Also, zurück zum Thema: Hat noch jemand Informationen zu der aktuellen Sachlage?
261/2004 EG Artikel 5(1) c) iii). Es gibt keine Ausgleichszahlungen nach Artikel 7. Da hilft auch der Querverweis in Artikel 7(2) zu Artikel 8 nichts, da 7 ja nicht anwendbar ist. Reichlich oft durchgekaut.
Der zitierte Rechtsanwalt hat Recht. Hier liegt eine Annullierung vor. Damit ist Art. 7 der Fluggastrechteverordnung sehr wohl anwendbar. Die EuGH-Rechtsprechung zur Gleichsetzung von Annullierung und großen Verspätungen braucht man hier also nicht. Damit sind auch die vielen Vorlagen an den EuGH zu dieser Frage, über die der EuGH zu entscheiden hat, nicht relevant. Die Ausgleichsleistung reduziert sich aber nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung um 50%. Es stimmt auch, dass technische Defekte grundsätzlich nicht entlastend wirken. Warum EUClaim hier zu dem Ergebnis kam, dass kein Anspruch besteht, kann ich nicht erklären. Möglicherweise wurden die Passagiere rechtzeitig vor Abflug über die Annullierung informiert oder es liegt ein außgergewöhnlicher Umstand vor; möglicherweise handelt es sich auch schlicht um eine Falschbeurteilung.
Selbstverständlich ist erklärbar, wieso EUClaim zu diesem Ergebnis kommt. Aber für Dich zitiere ich auch noch mal den Volltext: Artikel 5 Annullierung (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen... ...c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,......iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.