Seit 01. November 2013 ist die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V .' auch für Leistungsstörungen im Flugverkehr zuständig. Diese Stelle bietet den Flugpassagieren viele Vorteile, Streitigkeiten mit der Airline nach Unrgelmäßigkeiten bei Flugbeförderungen zu regeln. Sie arbeitet sachlich unabhängig und neutral mit bundesweiter Zuständigkeit für alle Reisende, die sich zuvor erfolglos mit ihrer Beschwerde an ein Bahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsunternehmen gewandt haben. Voraussetzungen: -der streitgegenständliche Flug hat nach dem 01. November 2013 stattgefunden und -beide Parteien sind mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden, Vorteile: -das Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend, -es entstehen nur die eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und -keine der Parteien ist später verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten. Weiteres zur Thematik in meinem Blogbeitrag: http://fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/schlichtungsstelle-fur-den-offentlichen.html
Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr kann bei Streitigkeiten mit einer Fluggesellschaft ein Schlichtungsverfahren u.a. nur dann durchführen, wenn die betreffende Fluggesellschaft dem Trägerverein angehört (https://soep-online.de/assets/files/Schlichtungsstelle-Traegerverein/soep-Vereinsmitglieder.pdf). Das sind inzwischen zwar viele (sogar Ryanair!), aber bei weitem noch nicht alle. Bei Auseinandersetzungen mit Fluggesellschaften, die dem Trägerverein der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr nicht angehören, kann man sich an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz wenden, bei der ähnliche Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Luftverkehr/Schlichtungsstelle_node.html
Eine weitere voraussetzung für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist, daß der Flug privat -und nicht geschäftlich- veranlasst wurde. Die Fluggesellschaften sind nur im Falle von privat veranlassten Reisen zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet (§ 57 b Abs. 1 LuftVG). Eine (freiwillige) Teilnahme bei geschäftlich veranlassten Flugreisen wird von den Fluggesellschaften abgelehnt. Daher kann in Fällen geschäftlicheveranlasster Flugreisen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.