LH-Flugplan wurde geändert, muss man das einfach so hinnehmen? Recht auf Umbuchung?

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von Andyman, 25. Januar 2014.

  1. Andyman

    Andyman Newbie

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    Hallo zusammen,

    ich hoffe ich bin mit meiner Frage im richtigen Bereich des Forums gelandet.

    Ich habe im Oktober 2013 einen Flug Bremen-Frankfurt-Bangkok-Frankfurt-Bremen in der Eco. gebucht.

    Hinflug Bremen-Bangkok war Ende Oktober.

    Der Rückflug ist Mitte April 2014. Abflug der LH aus Bangkok war bei Buchung 23:55, Ankuft in Bremen um 10:15.

    Da ich noch in Bangkok bin konnte Lufthansa mich nicht erreichen und so bekam ich per Email die Benachrichtigung, dass sich mein Rückflug geändert hat. LH hat wohl seinen gesamten Flugplan am Ende März für Südostasien umgestellt.

    Neue Abflugzeit aus Bangkok 12:10, neue Ankunft in Bremen 22:05. Und genau da liegt mein Problem. Ich muss noch ca. 150 km nach Hause mit dem Zug, doch um diese Uhrzeit fährt kein Zug mehr. Genau aus dem Grund hatte ich ja LH gewählt, da ich mit dem ursprünglich gebuchten Flug noch genügend Zeit für die Heimreise hatte.

    Bedeutet für mich, entweder eine Nacht in Bremen im Hotel oder einen Mietwagen nehmen. Bedeutet neben dem ganzen Stress aber auch Mehrkosten. Nach so einem langen Flug will man ja endlich nach Hause.

    Bevor ich jetzt bei LH anrufe, würde ich gerne aus Eurer Erfahrung wissen, welche Möglichkeiten ich hier habe.
    Das die Mehrkosten von LH getragen werden müssen, wäre ja wohl das Mindeste. Lieber wäre mir noch sie buchen mich auf einen Thai-Flug um. Da gibt es einen der ebenfalls spät Abends abfliegt sodass der alte Reiseplan eingehalten werden kann. Kann ich darauf bestehen, bzw. hätte ich dar gar Anspruch drauf?

    Vielen Dank vorab für Eure Hilfe.

    Gruß
    Andy
     
  2. helge610

    helge610 Gold Member

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    Da wo Du die Frage auch gestellt hast, hast Du bereits Antwort!
     
  3. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Zunächst ist zu prüfen, ob dem Kunden Ausgleichszahlungen gem. der VO (EG) 261/2004 (der sogen. 'Fluggastrechteverordnung') zustehen. Dies ist aus folgendem Grund nicht der Fall:
    -dem Kunden wurde die Flugzeitenänderungen mehr als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug bekannt gegeben (vgl. § 5 Abs. 1 Buchs. c) Punkt i)).

    Zischenergebnis:
    Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach der Europ. Fluggastrecheverordnung.

    '...Fluggesellschaften dürfen die in der Buchung angegebenen Flugzeiten nicht ohne triftigen Grund ändern.
    Im vorliegenden Sachverhalt wurde von der Fluggesellschaft kein trifftiger Grund genannt, der sie zu einer Flugverlegung berechtigen würde. Auch die Umstellung Sommer-/Winterflugplan ist kein trifftiger Grund. Ansonsten hätte man vorher keine Flugzeit dem Kunden nennen dürfen.
    Klauseln im Kleingedruckten, nach denen die Flugzeiten unverbindlich sind, benachteiligen den Kunden unangemessen und sind unwirksam. Das haben die Oberlandesgerichte Celle und Frankfurt am Main nach Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen TUI Deutschland und British Airways entschieden – und damit bahnbrechende Urteile für Flugreisende gesprochen.

    Die Urteile betreffen ein verbreitetes Ärgernis. Der Kunde bucht eine Flugreise, doch kurz vor Reisebeginn wird sein Flug verschoben. Statt wie gebucht am Nachmittag hebt die Maschine schon um sechs Uhr früh oder erst in den späten Abendstunden ab. Die Folgen: Der Kunde muss umplanen und schon gebuchte Anschlussflüge stornieren. Oft entstehen zusätzliche Taxi- oder Hotelkosten. Mitunter geht ein voller Urlaubstag drauf.

    Wenn der Fluggast daraufhin reklamiert, verweisen einige ... Fluggesellschaften auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach sind die bei der Buchung angegebenen Flugzeiten völlig unverbindlich. ... In den Bedingungen von British Airways stand, es könne „erforderlich“ sein, die planmäßige Abflugzeit nach Aushändigung des Flugscheins zu ändern.

    Die Richter stellten klar: Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil und keineswegs unverbindlich.
    Ein Unternehmen darf sich lediglich Änderungen aus triftigem Grund vorbehalten, die für den Kunden zumutbar sind.
    Ob die Flugverlegung für den Kunden zumutbar ist oder nicht, entscheidet sich im Einzelfall. Wenn gebuchte Anschlußflüge oder gebuchte Anschluß-Zugverbibndungen nicht mehr erreichbar sind oder nur mit finanziellem Mehraufwand umbbuchbar sind, dann ist dieses für den Passagier nicht mehr zumutbar.
    Deshalb sind Klauseln unwirksam, die eine Flugverlegung ermöglichen, nur weil es für den Veranstalter oder die Fluggesellschaft kostengünstiger ist. Das Oberlandesgericht Celle sieht in seinem TUI-Urteil eine „bahnbrechende Entscheidung“, die künftig die Reiseplanung von Fluggästen wesentlich erleichtern wird. Zuvor hatte bereits das Kammergericht Berlin eine ähnliche Klausel des Billigfliegers easyJet verboten.

    Bisher ist nur das Urteil gegen easyJet rechtskräftig. TUI hat zwischenzeitlich Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. „Sollte auch dieses Urteil in letzter Instanz Bestand haben und das Urteil des OLG Frankfurt rechtskräftig werden, werden es Reisende in Zukunft leichter haben“, so Kerstin Hoppe, Rechtsexpertin im vzbv. Im Falle einer Änderung der Flugzeiten können Verbraucher ihre Rechte besser durchsetzen. Vor allem aber dürfte die Zahl der verschobenen Flüge deutlich abnehmen.

    OLG Celle vom 7. 02.2013, Az. 11 U 82/12 (TUI)
    OLG Frankfurt/Main vom 28.02.2013, Az. 16 U 86/12 (British Airways)
    KG Berlin vom 18.01.2012, Az. 36 U 166/11 (easyJet)' Quelle: http://www.vzbv.de/11275.htm

    Ergebnis: Da die Fluggesellschaft vertragsbrüchig ist, ist sie schadenersatzpflichtig. Das heißt: Sie muß den Kunden finanziell so ausgleichen, daß er so gestellt ist, als hätte der gebuchte Flug planmäßig stattgefunden.
    Da im vorliegenden Sachverhalt noch ausreichend Zeit ist, würde ich die Fluggesellschaft unter angemessener Fristsetzung auffordern, den Flug wie geplant durchzuführen, ansonsten ihr androhen, daß sie die Mehrkosten für die Mehrkosten (Hotel / Mietwagen) zu übernehmen hat. Dabei trifft den Kunden eine Schadenminderungspflicht. Dies heißt, er muß die kostengünstigste Variante wählen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
     

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