Hallo zusammen, ich wollte gestern mit SQ319 in Biz von Heathrow nach Singapore und weiter nach Hong Kong fliegen. Leider hatte unser A380 einen Triebwerksschaden, so dass wir nach 4h am Gate und 2 Startversuchen ins Hotel geschickt wurden. Ich wurde jetzt auf einen Ersatzflug mit der gleichen Maschine heute um 15:30 gebucht. Bisher liegt die Verspätung bei 18 Stunden, wird aber aufgrund meines verpassten Anschlussfluges von SIN nach HKG sicher noch weiter ansteigen. Ich wollte jetzt einmal euren Rat bezüglich der Entschädigung einholen. Soweit ich weiß, steht mir nach Verordnung 261/2004/EG eine Entschädigung von €600 (Flugstrecken > 3500km) zu. Wie sieht es mit dem verpassten Anschlussflug aus? Steht mir hier eine weitere Entschädigung zu oder ist die bereits im ersten Flug mit inbegriffen? Vielen Dank für Eure Kommentare!
Du bekommst einmalig 600 Euro. Die VO sieht den Betrag in Art. 7 eigentlich nur für (kurzfristige) Annullierungen vor. Die Rspr. (insbes. des EUGH) hat dies auf Verspätungen ausgedehnt, wobei es seit Ende letzten Jahres auf die Ankunftszeit (auch) des Anschlussfluges ankommt.
Ob dem OP rechtlich eine Entschaedigung zusteht haengt unter Anderem auch davon ab, warum das Triebwerk einen Schaden hatte. War es z.B aufgrund eines Volgelschlages, so ist durchaus damit zu rechnen dass es sich um hoehere Gewalt handelt. Unabhaengig davon frage ich mich war Leute dazu bringt in solchen Situationen nach Schadensatz zu fragen (am besten fuer beide Flüge....). Fuer mich sieht es so aus als haette SQ die Angelegenheit vorbildlich geregelt und ich weiss nicht ob es dem OP lieber gewesen waere mit einem kaputten Triebwerk zu fliegen. S
Vogelschlag gilt nach einem Urteil des KG Berlin gerade nicht als höhere Gewalt. Das kann man aus verschiedenen Gründen sicherlich kritisch sehen, so ist aber erstmal die Sachlage. So oder so lautet die Frage aber nicht, ob der OP lieber mit einem kaputten Triebwerk abgeflogen wäre, sondern ob die Fluggesellschaft alles getan hat, um den Triebwerkschaden im Vorfeld zu verhindern. Die Gründe, die zu einer Annullierung geführt haben, sind außerdem auch zu beweisen. Die bloße Behauptung, es habe ein Triebwerkschaden vorgelegen oder das Wetter sei schlecht gewesen, führt in keinem Fall dazu, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung verlustig geht. Was bringt Leute dazu, einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen... das hängt wohl vom jweiligen Einzelfall ab. Ich selbst bin beruflich viel unterwegs und muss mich darauf verlassen können, zur angegebenen Zeit dort anzukommen, wo ich hin will. Ich kann nicht jedesmal einen Extratag einplanen, nur weil es einer Fluggesellschaft einfallen könnte, einen Flug aus wirtschaftlichen Gründen zu streichen. Dazu kommt, dass Flugannullierungen bzw. Verspätungen weitere Probleme mit sich bringen, wenn man am Zielort z.B. einen Mietwagen oder ein Hotel gebucht oder eben auch Termine hat. Da halte ich es schon für richtig, die Fluggesellschaften mit sanftem Druck dazu anzuhalten, die Leistung zu erbringen, für die sie vorab bereits kassiert haben. Gleichwohl denke ich, dass die Fluggastrechteverordnung etwas über das Ziel hinausschießt, wenn sie Fluggesellschaften auch dann zu Unterstützungsleistungen bis hin zu Hotelübernachtungen verpflichtet, wenn wirklich höhere Gewalt vorgelegen hat. Der Vulkanausbruch in Island war ein gutes Beispiel hierfür. Die Fluggesellschaften hatten schon genug eigene Verluste dadurch, dass sie nicht fliegen konnten und mussten nun auch noch Hotelzimmer für gestrandete Passagiere bezahlen. Gleichwohl, dfw-sen, wir werden hier wahrscheinlich nicht auf einen gemeinsamen Nenner kommen. Ich verstehe die Auffassung, dass eine Fluggesellschaft ein ureigenstes Interesse daran hat, ihre Flugzeuge fliegen zu lassen, von daher kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass jegliche Annullierung oder Verspätung nicht von der Fluggesellschaft gewollt war. Auf der anderen Seite kann man aber eben auch argumentieren, dass in manchen Fallen Schlampigkeit vorgelegen hat und dies nicht auf dem Rücken der Passagiere abgeladen werden darf. Die Frage ist wohl, wo man sinnvollerweise die Linie ziehen soll.
Der für mich wichtigste Grund, die Ausgleichszahlung einzufordern oder nicht ist für mich jeweils die Frage, wie die Fluggesellschaft mit ihren Kunden in der Situation umgegangen ist. In den Fällen, wo man uninformiert, ohne Trinken und Essen stundenlang am Flughafen festgehalten wird und man z. B. mit selbst vorausgestrecktem Geld in ein 2 Taxistunden entferntes Hotel fahren soll, wo man sich aber vorher selbst versichern soll, dass das Hotel noch Betten frei hat, dann sehe ich die Ausgleichszahlung nicht als Ausgleich fur die verlorene Zeit, sondern als noch zu geringes Schmerzensgeld an.
Die Fluggastrechteverordnung wäre nicht entstanden, wenn die Airlines sich in der Vergangenheit vorbildlich verhalten hätten. Vielmehr war es doch so, dass bei Störungen der Reise, die eindeutig von der Airline zu vertreten waren, die Airlines sich einen feuchten Dreck um die Passagiere gekümmert haben. Und dies waren nicht nur irgendwelche Billigcharter aus Südeuropa, sondern es waren auch und gerade die großen und teuren Fluggesellschaften. Da wurde getrickst und gelogen und abgewimmelt. Zumindest führte die Fluggastrechteverordnung dazu, dass nicht mehr so extrem überbucht wird und sollte es zu einer Überbuchungssituation kommen, wird versucht baldmöglichst eine Abhilfe zu finden. Insgesamt also ein sehr erfreulicher Schritt der EU in Richtung mehr Verbraucherschutz.
Vor der EU-Verordnung war der Passagier auf den Goodwill der Fluggesellschaft und ihrer Mitarbeiter angewiesen und im Streitfall gab es ein großes Rätselraten, welches nationale Recht denn nun anwendbar sei. Die EU hat sehr viele Verbesserungen im Bereich des Luftverkehrs für die Passagiere gebracht, man denke nur an die gemeinsamen Standards zur technischen Sicherheit von Flugzeugen: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_en.htm
Ich denke mal, das auch BA oder Cathya n diesem Tag in "die richtige Richtung" geflogen sind. Ich freue mich auf den Tag, an dem Kunden bei technischem Versagen auf andere (feindliche) Fluggesellschaften umgebucht werden. Solange das nicht passiert, ist die Ausgleichszahlung noch immer zu niedrig.