Nichtbeförderung Germanwings / Austrian über Opodo

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von bergsteiger78, 7. November 2015.

  1. bergsteiger78

    bergsteiger78 Entdecker

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    Hallo,

    ich habe heute eine "ganz tolle" neue Erfahrung gemacht.

    Ich wollte heute nach Zypern fliegen (7.11.-15.11). Flüge:

    Hamburg-Wien Germanwings im Auftrag von Austrian
    Wien-Larnaca Austrian

    Larnaca-Wien Austrian
    Wien-Hamburg Germanwings im Auftrag von Austrian



    Das ganze gebucht über Opodo für 391 Euro.

    Um 6:55 sollte es nach Wien gehen. Doch da war der Urlaub auch schon vorbei. Am Schalter von Germanwings sagte man mir, ich wäre nicht auf der Passagierliste, die Buchung wäre ihnen nicht bekannt. Nach etlichem hin- und her war der Flug weg und ich bin wieder nach Hause, gezwungenermaßen. Sowas habe ich noch nicht erlebt. Habe Bestätigungsmail für den Flug usw. und bezahlt ist er auch.

    Wer ist denn Schuld bei sowas? Opodo, Germanwings oder Austrian? Habe herumtelefoniert und Mails geschrieben, bisher schiebt jeder dem anderen die Schuld in die Schuhe. Habe Opodo, wo ich ja gebucht habe, jetzt eine Frist gesetzt bis Montag zu ermitteln was da schiefgelaufen ist. Sonst gehe ich zum Anwalt für Reiserecht.

    Habt ihr sowas schonmal gehabt?

    Danke für Tipps

    Malte
     
  2. Alexander

    Alexander Guide

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    Bei Hotelbuchungen ging bei mir schon öfters was verloren, bei Flügen allerdings noch nie.
    Die Frage wer schuld ist und an wen man sich wenden muss ist relativ schwierig.
    In der Regel wurde mit Opodo ein Vermittlungsvertrag geschlossen und mit Germanwings ein Beförderungsvertrag. Nun lautet natürlich die Frage: Wer hat den Fehler gemacht.
    Hat Germanwings die Buchung verloren oder hat Opodo die Buchung nie weitergeleitet.
    Ich persönlich würde beiden Seiten eine Frist setzen und über deren Social Media Kanäle (Twitter, Facebook,...) druck machen.
    Ansonsten bleibt dir wohl nur der Gang zum Anwalt.
     
  3. sowas

    sowas Gold Member

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    Die eigentliche Lehre aus diesem Fall ist doch, dass es niemals eine gute Idee ist einen Austrian Flug, operated by Germanwings über einen OTA zu buchen. Da sind Probleme doch schon vorprogrammiert.. Lieber ein paar Euro mehr ausgeben (wenn überhaupt) und direkt bei der Airline buchen......
     
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  4. Alexander

    Alexander Guide

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    Ich finde absolut nicht, dass man das pauschal sagen kann. Und vor allem ist doch hier nicht der Kunde schuld, weil er einen solchen Flug bei einem OTA bucht. Die meisten Menschen denken doch gar nicht daran und wenn ich einen Flug verbindlich buche, dann habe ich doch auch ein Recht darauf befördert zu werden. Wenn man technisch nicht in der Lage ist eine Buchung nicht abzuwickeln, sollte man diesen einfach nicht anbieten.
     
  5. bergsteiger78

    bergsteiger78 Entdecker

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    Moin, ich habe den Flug gebucht weil das 3 Wochen vorher die beste Alternative war. Es lief bei der Buchung auch alles problemlos und ich hatte 10 Jahre nie Probleme mit Opodo.

    Habe jetzt alles akribisch aufgeschrieben und schicke das per Einschreiben hin mit der Bitte um Aufklärung. Sonst Anwalt.

    Übrigens, da war noch ein weiterer Herr, der das gleiche Problem hatte, der war kurz davor dem Schaltertypen eine reinzuhauen :)
     
  6. no_way_codeshares

    no_way_codeshares Diamond Member

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    Das spricht wiederum eher gegen die Argumentation, dass die ganze Geschichte seriös ist.
     
  7. bergsteiger78

    bergsteiger78 Entdecker

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    Die Geschichte ist sogar sehr seriös. Wie würdest du dich denn fühlen, wenn du zum Flughafen kommst, in Urlaub fliegen willst (Flug wurde bestätigt und bezahlt) und dir wird gesagt, du bist nicht auf der Passagierliste? Ist doch echt das letzte...
     
  8. sowas

    sowas Gold Member

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    Toller Rat, aendert aber nichts an der Tatsache, dass der OP den Flug nicht antreten konnte. Hätte er direkt bei der Airline gebucht wäre das nicht passiert. Jeder Reisende, der ein wenig Erfahrung hat weiss (1) man Buch keine Codeshare Flüge und (2) man bucht entweder direkt be der Airline oder über ein GUTES Reisebüro. Ein OTA fällt nicht in diese Kategorie.
     
  9. Moritz

    Moritz Guide

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    Es hat aber nun mal nicht jeder Reisende solche Erfahrungen. Die Schuld liegt aber eben dennoch nicht beim OP, sondern entweder beim Vermittler oder bei der Airline. Helfen kann da am Ende wohl tatsächlich nur ein Rechtsanwalt, der zumindest die Kosten wieder reinholt. Unter Umständen besteht darüber hinaus aus juristischer Sicht auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Das kommt am Ende aber auf den konkreten Schaden an.
     
  10. sowas

    sowas Gold Member

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    ich habe nirgends gesagt dass der OP Schuld hat,nur dass er eine Lehre aus dem Vorfall ziehen soll.
     
  11. bergsteiger78

    bergsteiger78 Entdecker

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    ich werde hier posten wie es ausgegangen ist...
     
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  12. Alexander

    Alexander Guide

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    Ich wünsch dir, dass alles so reibungslos wie möglich läuft!
     
  13. bergsteiger78

    bergsteiger78 Entdecker

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  14. no_way_codeshares

    no_way_codeshares Diamond Member

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    Aber kein Schalterpersonal mehr schlagen und auch nicht einmal auf solche Ideen kommen!
     
  15. bergsteiger78

    bergsteiger78 Entdecker

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    das war ein Spaß, die armen Schaltermäuschen können doch auch nix dafür. Habe jetzt Kontakt mit Rechtsanwältin für Reiserecht, sie sagt die Probleme von Opodo und Germanwings häufen sich in den letzten Wochen hat sie beobachtet. Mal sehen...
     
    Alexander und no_way_codeshares gefällt das.
  16. no_way_codeshares

    no_way_codeshares Diamond Member

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    Hinsichtlich Opodo kann ich das nicht beurteilen.
    Aber Verbindungsflüge einer anderen Airline mit Germanwings: damit hatte ich schon genug Probleme, davon kann ich nur abraten und so habe ich auch "sowas" verstanden.
    Allerdings hatte ich das Problem mit einer Verschollenen Flugbuchung noch nie, mir ist das nur mal mit einem Hotelreservierung über HRS abends spät in einer Kleinstadt (für Chinesische Verhältnisse) passiert und das war nicht schön.
     
  17. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Urteil AG Düsseldorf v. 02.03.2015, Az.: 38 C 13103/14 auszugsweise:
    Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch wegen unterlassener Beförderung gemäß Art. 7 Abs. 1 c), 4 Abs. 3 VO ( EG) 261/2004 zu.

    Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung für den Flug der Beklagten ... am 3.11.2013. Dies geht aus den eingereichten Buchungsunterlagen hervor, in denen Datum und Uhrzeit des Rückflugs angegeben sind, ebenso die IATA-Abkürzung der Beklagten mit X3. Aufgrund dieses Kürzels ist ersichtlich, dass die Beklagte ausführendes Luftfahrtunternehmen des klägerseits gebuchten Flugs ist. Darauf, ob die Beklagte diesen Flug bestätigt hat und von dem Reiseveranstalter korrekt über die Flugbuchung informiert worden ist, kommt es für die Frage, ob eine bestätigte Buchung im Sinne der Verordnung vorliegt, nicht an. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Verordnung, wenn in Art. 2 g) VO ( EG) 261/2004 die Buchung definiert ist als der Umstand, dass der Fluggast über einen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert worden ist. Die Verordnung stellt damit nicht auf eine Bestätigung durch den ausführenden Luftfahrtunternehmer ab, sondern lässt auch Bestätigungen durch Reiseveranstalter ausreichen. Nachdem es sich bei der VO (EG) 261/2004 um eine Verordnung zum Schutz der Fluggäste handelt und der EuGH stets betont, dass ein hohes Schutzniveau zu sichern ist, wäre jeglich andere Handhabung auch für den Fluggast unzumutbar. Denn dem Fluggast sind Details des Buchungsvorgangs zwischen seinem Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht bekannt, eine Pflicht zu Nachforschungen, ob der Reiseveranstalter tatsächlich die Buchungen vorgenommen hat, besteht nicht und würde den Sinn einer Pauschalreisebuchung konterkarieren. Eine unterlassene Weitergabe von Buchungsdaten an das ausführende Luftfahrtunternehmen kann allenfalls für Regressansprüche im Innenverhältnis zwischen Pauschalreiseveranstalter und ausführendem Luftfahrtunternehmen Bedeutung haben, nicht aber für den Fluggast.


    Eine ähnliche Rechtslage dürfte wohl auch gelten, wenn die Flugbuchung über eine (Online-)Reisebüro erfolgte und der Passagier über dieses die Flugbuchungs-Bestätigung erhielt.
     
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  18. elber

    elber Einsteiger

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    Hallo, das Gleiche mussten wir leider erleben und bin ratlos wie ich dagegen vorgehen soll? Wie habt ihr die Sache geklärt, ihre Rückmledung und tipps wäre sehr hilfreich. Vielen Dank im Voruas
    Grüße
     
  19. thirana

    thirana Bronze Member

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    Meinst du nach 3,5 Jahren meldet sich der Schreiber noch mal auf deine Frage.

    Was ist dir denn genau passiert ?
     

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