Urteil: Ticket bleibt bei verpasstem Hinflug gültig

Dieses Thema im Forum "Lufthansa" wurde erstellt von gautzsch, 19. November 2008.

  1. gautzsch

    gautzsch Gold Member

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    Hier ein Bericht von Spiegel Online zu einem Urteil gegen Lufthansa:

    Rückflugticket bleibt bei verpasstem Hinflug gültig
    Verbesserte Rechte für Flugreisende: Die bei vielen Fluglinien übliche Praxis, dass auch der Rückflug verfällt, wenn ein Hinflug nicht wahrgenommen wird, hat ein Gericht für gesetzeswidrig erklärt. Zunächst betrifft das nur die Lufthansa.

    Köln - Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil gegen die Lufthansa die Rechte von Flugreisenden gestärkt. Im Streit um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens gaben die Richter dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) recht und erklärten eine Klausel für unwirksam.

    Diese besagt, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Flüge nicht in der auf dem Flugschein vorgesehenen Reihenfolge angetreten werden: Wenn ein Reisender seinen Hinflug nicht antritt, könnte er damit auch vom Rückflug ausgeschlossen werden. Diese Klausel sei wegen unangemessener Benachteiligung der Reisenden ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz, erläuterte ein Gerichtssprecher am Mittwoch.

    Für Fluggäste seien durch die Klausel "erhebliche finanzielle Schäden" entstanden, teilte vzbv-Vorstand Gerd Billen mit. Ein gebuchter und bezahlter Rückflug sei verfallen, wenn ein Kunde seinen Hinflug wegen Krankheit nicht wahrnehmen konnte.

    In der Urteilsbegründung heißt es, die Klausel in den AGB der Lufthansa sei nicht differenziert genug. Sie ziehe eine vollständige Befreiung der Leistung durch die Fluggesellschaft nach sich, ohne die genauen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    Das Verfahren ist Teil einer größeren Aktion, in der der vzbv gegen die AGB von Fluggesellschaften vorgeht. In einem weiteren Verfahren der Verbraucherschützer gegen British Airways um eine ähnliche AGB-Klausel wird an diesem Donnerstag das Urteil im Berufungsverfahren am Oberlandesgericht Frankfurt am Main erwartet. Im Dezember 2007 hatte das Landgericht Frankfurt am Main dem vzbv zunächst recht gegeben, die britische Fluggesellschaft war dagegen in Berufung gegangen.
     
  2. Ventus2

    Ventus2 Gold Member

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    so schnell wird sich aber nichts aendern. Die Fluglinien werden weiterhin verlangen, dass sich der Kunde einklagt!
    Der Klarheit sollte man es halt gesetzlich regeln!
     
  3. peter42

    peter42 Diamond Member

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    Vor allen, weil Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.!
     
  4. Kalttaucher

    Kalttaucher Diamond Member

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    Aber es zeigt schon mal eine Tendenz auf wie Richter das sehen.
     
  5. gautzsch

    gautzsch Gold Member

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    Interessant wird es erst wenn das Hinflugtixx auch gültig bleibt wenn man einen Teil der Strecke verpasst hat. Stichwort ex Athen oder Kairo. :mrgreen:

    Das es aufgrund des Aufwands nicht zu der genannten Einzelfallprüfung kommen wird ist aber klar.
     
  6. peter42

    peter42 Diamond Member

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    Jein, ist ja keine EV sondern das Urteil einer Instanz (LG), wie OLG oder BGH das sehen - keiner weiss es!

    Denke letzlich wird es der EGH entscheiden.
     
  7. zardi

    zardi Diamond Member

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    Nein, es zeigt, wie die Richter am Landgericht Köln das sehen.
     
  8. skywalkerLAX

    skywalkerLAX Diamond Member

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    Scheinbar genauso wie die Frankfurter. Und es war ja nicht das erste Urteil das in dieser Richtung getroffen wurde.
     
  9. miles-and-points

    miles-and-points Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Und auch bei -zig Urteilen der verschiedensten Gerichte wird sich doch an der Praxis so schnell nichts ändern. Es bleibt weiterhin so wie bisher: Wer ohne Streß seinen Flug antreten und durchführen möchte, sollte sich (ganz pragmatisch) an die gebuchte Reihenfolge halten. Wer es "spannend" haben möchte,kann ja gern (weiterhin) die "Ochsentour" durchstehen und hat dabei auch meinen vollen Respekt verdient.
     
  10. test54

    test54 Platinum Member

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    Cross-Ticketing: Lufthansa legt Berufung ein

    Wenn ein Passagier seinen Hinflug nicht antritt, kann er vom Rückflug nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Das hat gestern das Landgericht Köln in einem Verfahren zum Cross-Ticketing entschieden (Az. 26 O 125/07). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hatte gegen eine Klausel in den AGB der Lufthansa geklagt, wonach Tickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der auf dem Flugschein angegebenen Reihenfolge abgeflogen werden. Während sich der VZBV über eine Stärkung der Verbraucherrechte freut, plant Lufthansa den nächsten Schritt. Die Airline strebt eine "höchstrichterliche Klärung" an. Deshalb werde man Berufung gegen das Kölner Urteil einlegen, heißt es. Ein Signal ist diesbezüglich vom OLG Frankfurt zu erwarten, das heute in einem Verfahren gegen British Airways entscheidet. Im Dezember 2007 hatte das Landgericht eine entsprechende Klausel in den BA-Verträgen für ungültig erklärt. British Airways hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt.
     
  11. Juergen82

    Juergen82 Newbie

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    Wenn ich das hier richtig verfolge, geht es um das Cross-Ticketing und nicht um irgendwelche Flugsegmente. Ich denke das sollte man ganz klar trennen. Das Urteil weißt auf Hin- und Rückflug hin und sagt nicht, wenn ein Teil des Hinfluges ...
    Somit ist die Athen- und Kairo-Geschichte gar nicht relavant. Interessant wäre das Urteil für die jenigen, die Ihren Deutschland-USA-Flug mit Start in den USA buchen und als erstes den Rückflug antreten und als zweites den Hinflug, da die Preise mit für USA-D-USA viel besser sind als D-USA-D.

    Ich denke hier wird jetzt einiges miteinander vermischt.
     
  12. peter42

    peter42 Diamond Member

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    Bisher hat LH eher vermieden in höhere Instanzen zu gehen.
     
  13. hlewen

    hlewen Gold Member

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    Wobei ich denke dass kein so großer Unterschied besteht. Wenn ich es richtig mitverfolgt habe, war das Problem doch, dass es für die Passagiere einseitig eine deutliche Benachteiligung darstellt, die so nicht gerechtfertigt ist. Die Fluglinien haben ja an sich eher reale Kosten gespart, wenn der Gast nicht gekommen ist, dennoch bezahlt hat und der Platz eventuell noch weiter verkauft werden konnte. Ob die Fluglinie für One-Way normalerweise höhere Preise verlangt hätte, interessiert die Richter ja nicht. Mit einer analogen Argumentation kann man denke ich auch gegen das Verfallen des restlichen Tickets klagen, wenn ein Teil nicht angetreten wurde. Die Airline hat ja real Kosten gespart, und es ist nicht offensichtlich, warum der Passagier deswegen den kompletten Beförderungsanspruch verlieren sollte. Aber ich bin kein Richter. Juristen vor, wie seht ihr das?
     
  14. peter42

    peter42 Diamond Member

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    Dito, die Richter hatten ja speziell wieder das Menübeispiel zitiert.
     
  15. kasi

    kasi Diamond Member

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    Und? Wie wurde HEUTE entschieden? Es ist 21:30 Uhr. Da tagt das Gericht ja wohl nicht mehr ...
     

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