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Seit Wochen freut man sich auf seinen Flug in die Ferne, ein paar Tage Entspannung oder auch auf die nächste längere Geschäftsreise. Und hofft dabei inständig, dass am Flughafen alles glimpflich abläuft. Aber was, wenn nicht? Sollten mal wieder Probleme auftauchen, sind wir nach diesem Beitrag alle dafür gewappnet und können im Fall der Fälle auf unsere Fluggastrechte bestehen!
Allgemeine Informationen zu Fluggastrechten
Die Fluggastrechte gelten nicht, wenn der Passagier aus einem Nicht-EU-Land in die EU einreist und die Fluggesellschaft einem Nicht-EU-Land angehört oder wenn die Leistungen bereits zur Verfügung standen.
Die Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet, die Passagiere sichtbar über ihre Rechte zu informieren. Hin- und Rückflug – auch wenn sie zusammen gebucht wurden – werden immer einzeln betrachtet. Es kann immer nur die Fluggesellschaft zur Verantwortung gezogen werden, die den aktuellen Flug durchführt. Die Ansprüche müssen immer gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Es gilt dabei eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Erster Fall – Verspätung
Wenn sich der Flug über drei Stunden verspätet, haben Passagiere verschiedene Rechte. Entscheidend ist hierbei, welche Strecke geflogen wird, jedoch sind bis zu 600 Euro Entschädigung möglich.
Bei langen Wartezeiten ist die Fluggesellschaft zudem dazu verpflichtet, die Passagiere zu versorgen und das unabhängig von der Entschädigungszahlung. Zu dieser Versorgung zählen sowohl Essen und Trinken, die Möglichkeit zu kommunizieren als auch die Organisation eines Hotels inklusive Transfer, falls der Flug erst am nächsten Tag geht. Wenn der Flug sich um mehr als fünf Stunden verspätet, kann der Flug kostenlos storniert werden. In diesem Fall kann man sich sogar einen Rückflug zum Ausgangsort bezahlen lassen.
Zweiter Fall – Nichtbeförderung
Bei einer Überbuchung kann es passieren, dass einzelne Passagiere nicht befördert werden. In diesem Fall wird das Geld für den Flug zurückerstattet und man hat das Anrecht auf einen neuen, kostenlosen Transport zum Zielort. Weitergehend werden Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro geleistet.
Dritter Fall – Annullierung
Entfällt der Flug komplett, muss die Gesellschaft den Passagier darüber informieren. Entfällt der Flug sieben bis 14 Tage vor Abflug, der Flug verfrüht oder verspätet sich oder die Fluggesellschaft informiert weniger als sieben Tage vor Abflug über den Entfall, hat man Recht auf Ausgleichszahlungen. Wenn der Flug vor Ort annulliert wird, muss die Fluggesellschaft ebenfalls wie bei der Nichtbeförderung für einen alternativen Flug, Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten und bei einer Übernachtung für ein Hotelzimmer inklusive Transfer sorgen. Außerdem fallen Entschädigungszahlungen von bis zu 600 Euro an.
Die Entschädigungszahlungen werden jedoch nicht im Falle von Streiks, bei Flugentfall in Abhängigkeit vom Wetter, Sperrung des Luftraumes oder Vogelschlag geleistet. Alle anderen Ansprüche bleiben jedoch bestehen.
Weitere Fluggastrechte
Wenn man seinen Zielort problemlos und unversehrt erreicht, gibt es nichts ärgerlicheres als der anschließende Verlust oder die Beschädigung eines oder mehrerer Gepäckstücke. Auch hierfür kann die Fluggesellschaft verantwortlich gemacht werden. Der Antrag im Fall einer Beschädigung muss innerhalb von sieben, der bei verspätetem Gepäck innerhalb von 21 Tagen an die Fluggesellschaft gestellt werden.
Kommen Passagiere auf dem Flug körperlich zu Schaden, kann ebenfalls eine Entschädigung eingefordert werden.
An wen kann ich mich als Passagier bei Problemen wenden?
Gibt es Probleme bei der Beschwerde, kann man sich als Passagier an das Luftfahrtbundesamt oder die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wenden.
Der einfachere und schnellere Weg ist aber die Kontaktaufnahme zu Flightright. Hier kann man bereits online prüfen, ob Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden können. Ob Privat- oder Geschäftsreise – in beiden Fällen besteht die Möglichkeit die eigenen Rechte durchzusetzen.
Oliver Pitt sagt
Zunächst einmal, vielen Dank für diesen informativen Leitfaden über Fluggastrechte. Es deckt alle möglichen Szenarien ab, in denen Sie eine Entschädigung beanspruchen können. Obwohl Sie die außergewöhnlichen Umstände erwähnt haben, auf die Passagiere keinen Anspruch haben, möchte ich jedoch detailliertere Informationen dazu hinzufügen.
Außergewöhnliche Umstände:
Ein Streik (z. B. Streik der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals) gilt als außergewöhnlicher Umstand, der nicht vermieden werden kann und somit keine Entschädigung beanspruchen kann.
Vulkanausbruch, Tsunami, Hurricane und Hailstones sind Taten Gottes und Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
Keine außergewöhnlichen Umstände:
Wenn die Flugverspätung vermieden werden kann und andere Fluggesellschaften während des Streiks fliegen können. Es besteht die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen.
Sie haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können, zum Beispiel durch eine korrekte Reinigung der Startbahn.
Quelle: https://www.claimflights.de/fluggastrechte