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Bereits vergangene Woche wurden diverse Regionen innerhalb Europas als Risikogebiet eingestuft. Am gestrigen 23. September 2020 kamen diverse neue Corona-Risikogebiete hinzu. Bis auf eines befinden sich sämtliche neuen Corona-Risikogebiete ebenfalls in Europa. Für sämtliche Regionen wurden kurze Zeit später Reisewarnungen erlassen.
Neue Corona-Risikogebiete steigen signifikant an
Durch die letzten gemeldeten Zahlen an Neuinfektionen mit COVID-19 wurden zahlreiche Städte, Regionen und ganze Länder vom Robert Koch Institut zu Risikogebieten erklärt. Betroffen sind unter anderem Dänemark, erneut Frankreich und Österreich und neu auch Portugal sowie die Vereinigten Arabischen Emirate. Insgesamt sind nun satte 14 der 27 EU-Mitgliedsstaaten ganz und teilweise zum Risikogebiet erklärt worden.
Seit dem 23. September 2020 gelten nun folgende neue Risikogebiete:
- Dänemark: Region Hovedstaden mit der Hauptstadt Kopenhagen
- Frankreich: Regionen Bretagne, Centre-Val de Loire und Normandie
- Irland: Region Dublin
- Kroatien: Gespanschaft Lika-Senj.
- Niederlande: Provinz Utrech
- Österreich: Bundesland Vorarlberg
- Portugal: Region Lissabon
- Rumänien: Kreis Covasna
- Slowenien: Region Primorsko-notranjska (Küstenland-Innerkrain)
- Tschechien: gesamtes Land mit Ausnahme der Regionen Aussiger Region (Ústecký) und der Mährisch-Schlesischen Region (Moravskloslezský)
- Ungarn: dieRegion Györ-Moson-Sopron
- Vereinigte Arabische Emirate
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da die Situation extrem dynamisch ist.
Reisen trotz Reisewarnung
Eine Reisewarnung ist die höchste Warnstufe des Auswärtigen Amtes. Doch eine Reisewarnung bedeutet nicht gleich Reiseverbot. Einreisen können stattfinden, sofern das jeweilige Zielland Einreisen aus Deutschland akzeptiert. Jedoch sollte einem bewusst sein, dass eine Entscheidung zur Einreise mehrere Konsequenzen mit sich bringt über die man sich im Klaren sein sollte. Bei Rückkunft aus einem Risikogebiet gilt für Urlauber die Pflicht sich auf COVID-19 testen zu lassen. In absehbarer Zeit – vermutlich ab dem 1. Oktober 2020 – soll sich diese Regelung jedoch insofern ändern, als dass Rückkehrende sich für 10 Tage in Quarantäne begeben müssen. Nach fünf Tagen soll diese durch einen negativen COVID-19 Test verkürzt werden können.
Außerdem sollte die jeweiligen AGB der Auslandskrankenversicherung gelesen werden, da diese nicht greifen könnte.: Eine (Teil-)Reisewarnung gilt nicht als versichertes Ereignis bei der Reiserücktrittsversicherung, sie greift also nicht auf den Versicherungsschutz.
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