Im Internet vertritt ein Rechtsanwalt die Auffassung, dass nach deutschem Recht die Stornierung einer Flugbuchung durch die Airline wegen eines Kalkulationsfehlers bei der Preisberechnung (z.B. nicht berechneter Kerosinzuschlag) grundsätzlich unzulässig sei (http://www.wbs-law.de/reiserecht/da...-dieser-ggf-zu-gunstig-angeboten-wurde-38447/) Sehen das die Juristen unter den Usern des Vielfliegerforums genauso und wie ist die Rechtslage, wenn der Kalkulationsfehler nicht bei der Fluggesellschaft, sondern beim Vermittler der Reise (z.B. Online-Reisebüro) passiert ist?
Ja. Es handelt sich hier um einen 'internen Kalkulationsirrtum' der Airline. Dieser geht zu ihren eigenen Lasten. Das Reisebüro setzt die Preise nicht fest, da es nur als Vermittler auftritt. Insofern kann es keinen (internen) Kalkulationsirrtum begehen. Es kann jedoch bei der Preisangabe einen Tippfehler machen, z. B.: EUR 4,00 statt EUR 400,- für das Flugticket. Dann hätten wir einen Erklärungsirrtum, der durchaus zur Anfechtung des Vertrages berechtigen würde.
Wieder so eine unsinnige Diskussion. Wer hat Lust wegen ein paar 100 Euro seine Zeit damit zu verschwenden gerichtlich gegen eine Airline vorzugehen.
Dass es eine unsinnige Diskussion sei, ist Deine (unmaßgebliche) Meinung. Ich habe dazu eine andere Meinung und halte mich für berechtigt, in einem Forum wie diesem Fragen wie oben zu stellen und um Antworten von Fachleuten zu bitten. Ob ich "Lust" habe, "wegen ein paar 100 Euro" meine "Zeit damit zu verschwenden gegen eine Airline gerichtlich vorzugehen", ist völlig unerheblich. Diese Frage stellt sich mir gar nicht. So einfach ist das.
Es gibt in der Branche auch Nettotarife, deren Endpreise für die Kunden nicht von den Fluggesellschaften, sondern von den Reisebüros bestimmt werden. Wie sieht's da bei Kalkulationsfehlern aus?
Da würde ich prüfen, ob hier das Reisebüro/der Reiseveranstalter eventuell selbst Luftfrachtführer wird (Airline).
Für den Endkunden kann es häufig schwer sein zu erkennen, ob es sich um einen Kalkulationsirrtum oder um einen Erklärungsirrtum handelt.
Genau so sieht es aus! - Und somit auch schwer beweisbar. Und meine Meinung ist: Zumindest im Unterforum 'Reiserecht' halte ich deine meisten Beiträge für nicht zielführend.
@ Thanpuying deine Beiträge im vielfliegerforum, dort im Unterforum 'Reiserecht', halte ich oft für gut bis sehr gut. Das zeugt doch, daß du über Wissen und HIntergrundwissen über diese Materie verfügst. Du hast in diesem Thread folgende Aussage gemacht: Daß ein Reisebüro zum Reiseveranstalter wird, wenn es mehrere Reiseleistungen (Flug, Hoteluntebringung) zu einem Gesamtpaket zusammenpackt und dieses im eigenen Namen verkauft zu einem zusammengfassten Preis verkauft, ist mir bekannt. Allerdings fällt mir kein Beispiel dafür ein, wie ein Reisebüro zum Luftfrachtführer wird. - Könntest du dies bitte erläutern.
Ich könnte jetzt hier etwas mehr oder weniger Hochtrabendes schreiben. Einfacher ist jedoch der Link zum juristisch nicht zitierfähigen, jedoch richigen und verständlichen Artikel aus wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Kalkulationsirrtum Aber noch eine Fallabwandlung: Das Luftfahrtunternehmen verkauft (gg. über einen sogen. Consolidator) dem Reisebüro X einen Flug für EUR 400,-. Das Reisebüro will das Ticket an den Endkunden incl. seines eigenen (Reisebüro-)Zuschlag über EUR 50,- für insgesamt EUR 450,-. verkaufen und stellt dem Kunden irrtümlicherweise folgende Beträge in Rechnung: Flugpreis EUR 4,- Reisebüro-Servicegebühr EUR 50,- Gesamtpreise: EUR 4,50. Der Irrtum beruht auf einem Tippfehler bei der Kommasetzung. Somit Erklärungsirrtum zum Nachteil der Airline. Dann kann sich die Airline auf § 120 BGB - Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. berufen. Fallabwandlung: Das Reisebüro stellt dem Kunden wie im obigen Beispiel EUR 400,- für den Flugpreis in Rechnung. Es erhebt jedoch zusätzlich irrtümlicherweise nur eine (Reisebüro-)Servicegebühr über EUR 30,- für einen Mittelstreckenenflug statt richtigerweise EUR 50,- für einen Langstreckenflug. Somit haben wir einen internen Kalkulationsirrtum auf Seiten des Reisebrüo, welcher zu seinen eigenen Lasten geht.
Der vertragliche Luftfrachtführer: http://www.transportrecht-speditionsrecht.info/der-vertragliche-luftfrachtfuehrer.html
Rein rechtstheoretisch gebe ich dir absolut Recht, kann ein Reisebüro auch zum Luftfrachtführer werden. In der Praxis scheuen die Reisebüros solch eine Vertragskonsellation wie der Teufel das Weihwasser. Sie berufen sich bei der Vermittlung von Nur-Flügen immer ausdrücklich auf ihre Vermittlerrolle. Der Grund: Ansonsten müßten sie bei Leistungsstörungen der ausführenden Airlines gegenüber dem Passagier einstehen. Das wollen die Reisebüros nicht.
Der Vergleich mit dem Teufel und dem Weihwasser ist sehr schön gewählt. Jedoch ist es für das Reisebüro sehr verführerisch, Flüge aus "grauen" Quellen zu verkaufen. Der Graumarkt existiert, trotz aller Versuche ihn auszutrocknen, immer noch. Aber wir kommen vom Thema ab.