GEWÜNSCHTE REISEBUCHUNG Reiseveranstalter: TUI Deutschland GmbH Reiseziel: Tunesien - Insel Djerba Flüge: Berlin-Schönefeld - Djerba - Berlin-Schönefeld Hinreise: Mo. 25.10.2010 Rückreise: Sa. 06.11.2010 Hotel: Park Inn Ulysse Resort Unterbringung: 1 Doppelzimmer Verpflegung: mit Halbpension Gesamtreisepreis: 97 Euro Wäre ja zu schön gewesen, 97 Euro... Mail von Opodo: "Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir Ihren Auftrag nicht wie gewünscht ausführen können. Aus technischen Gründen konnte Ihre Buchung nicht direkt im Reservierungs-System des Veranstalters platziert werden. Bei der Bearbeitung durch unser Service Center stellte sich heraus, dass die Flugplätze zwischenzeitlich leider nicht mehr verfügbar sind. Insbesondere bei Angeboten, bei denen Restplätze gebucht werden, kann trotz zeitnaher Bearbeitung des Auftrages der Zwischenverkauf nicht ausgeschlossen werden. Damit Sie doch noch Ihren Urlaub im ausgewählten Hotel verbringen können, ist es gegebenenfalls ausreichend, den Reisetermin um wenige Tage zu variieren, oder einen alternativen Abflughafen auszuwählen." Das muss man vermutlich akzeptieren, oder? Während des Buchungsvorgangs hatte ich im Feld "Mitteilungen des Reiseveranstalters" den Hinweis angezeigt bekommen: "Preisanfrage angenommen" - und hatte Hoffnung geschöpft...
Internet-Angebote sind sog. invitatio ad offerendum. Wenn der Käufer den Angebot abgibt (z.B. durch klicken auf "Bestellen"), führt das nicht automatisch zum Abschluss eines gültigen Kaufvertrags, sondern bedarf auch eine ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers. Hier war das offensichtlich nicht der Fall - also es kam kein Vertrag zustande und es gibt keinen Anspruch auf die Lieferung der Tickets.
Wodurch kommt der Vertrag eigentlich zustande? Jetzt hat mir eine Hotelbuchungsseite eine Buchung storniert, die mit der Überschrift "Buchungsbestätigung" an mich gesandt wurde. Was muss da stehen, damit es ein Vertrag ist? "confirmed"? Oder muss das Geld geflossen sein?
Der Vertrag kommt zustande durch eine Willenserklärung des Verkäufers über die Angebotsannahme. Was als solche Erklärung zu werten ist, hängt ganz stark von dem zuständigen Gericht ab. Als grobe Verallgemeinerung kann man sagen, dass eine automatisierte Bestellbetätigung ("Vielen Dank für Ihre Bestellung. Wir versuchen die schnellstmöglichst auszuführen") im Regelfall nicht als solche Willenserklärung anerkannt wird, eine Ticketausstellung (nachzuweisen z.B. durch E-Mail mit einer PNR oder Etix-Nummer) dagegen schon. Im Prinzip kann auch ein abgeschlossener Vertrag durch den Verkäufer wegen Irrtum angefochten werden wenn z.B. wegen EDV-Fehler falsche Preise angezeigt wurden. Hier haben Sie aber einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer, wenn Sie irgendwelchen Schaden nachweisen können wie z.B. nutzlose Auslandsreise- oder Reisegepäckversicherung. Im Fall von Hotelbuchungsseiten sind die Seitenbetreiber gar keine Vertragspartner im Sinne des Gesetzes. Der Vertrag kommt zustande zwischen Ihnen und dem Hotel - und das steht normalerweise ganz deutlich in deren AGBs. Denken Sie z.B. an den eBay - wenn sie dort etwas kaufen, ist der Verkäufer Ihr Vertragspartner und nicht eBay Europe S.à r.l. Da Sie (wenn ich es richtig verstehe) keine Bestätigung von Hotel haben, sind die Chancen hier relativ schlecht. Das ist auch ein Grund warum viele Botschaften (auch deutsche) bei Ausstellung des Touristenvisums sich nicht mit einer Buchungsbetätigung von solchen Seiten zufriedengeben, sondern einen Fax von Hotel verlangen.