Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4.11.2013 (12 U 1296/12): 1. Wenn der Reiseveranstalter für einen Kamelritt kein geeignetes Tier über seinen Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellt, liegt ein Reisemangel vor. 2. Der Reiseveranstalter haftet auf Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld für Fehler des Kameltreibers beim Aufsteigen auf das Tier. Quelle: Newsletter Reiserecht von Prof. Dr. Führich, Ausgabe Januar 2014
Manche Richter verkennen die Fakten und haben wahrscheinlich noch nie auf einem Dromedar gesessen. Es ist sehr unwahrscheinlich dass es sich bei dem Tier um ein Kamel gehandelt hat. Oder war mit dem Ausspruch "So ein Kamel" der Richter gemeint?:twisted: