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Die vergangenen Wochen und Monate haben gezeigt, dass wir in Europa sehr glücklich über unsere Fluggastrechte sein können. „Verspätet“ und „Gestrichen“ – diese beiden Anmerkungen mussten Passagiere in Deutschland sehr häufig hinter ihrer Flugnummer lesen. 2018 wurden bis Mitte Juli über 15.000 Flüge gestrichen, knapp 4.000 Flüge hoben mit einer Verspätung von 3 Stunden und mehr ab. In den vergangenen Wochen nahm die Anzahl an gestrichenen und verspäteten Flügen nochmal zu, besonders ärgerlich zur Ferienzeit, wo das Passagieraufkommen ohnehin deutlich größer ist als sonst. Für viele begann der Urlaub eher weniger angenehm, die Medien Sprechen von einem Flugchaos in der Ferienzeit. Die Gründe sind vielfältig, jedoch abseits von Wettereinflüssen sind in der Regel die Airlines für die Verspätungen bzw. Flugstreichungen verantwortlich, sodass betroffenen Reisenden eine Entschädigung zusteht. Zwar wäre der reibungslose Ablauf der Reise sicher allen lieber als die Kompensationszahlung, aber so ist es wenigstens ein kleiner Ausgleich.
Flugchaos in der Ferienzeit – Nutzt Eure Fluggastrechte!
Die Fluggastrechte unter der Verordnung EG 261/2004 gelten für alle Flüge, die in Deutschland oder in der EU starten. Außerdem gilt die Verordnung auch für Flüge, die in einem Drittland starten und in die Europäische Union führen, sofern es sich um eine Airline aus der EU handelt.
Verspätung
Bei Flugverspätungen stehen Euch Ausgleichszahlungen bis zu 600 Euro zu. Wie hoch die Verspätungen sein müssen und welche Flugdistanzen erfüllt sein müssen, um eine Entschädigung zu erhalten, seht Ihr in der folgenden Tabelle:
Darüber hinaus, muss die Airline unteranderem auch für eine angemessene Verpflegung sorgen.
Flugstreichung
Entfällt der Flug komplett, muss die Gesellschaft den Passagier darüber informieren. Entfällt der Flug sieben bis 14 Tage vor Abflug, der Flug verfrüht oder verspätet sich oder die Fluggesellschaft informiert weniger als sieben Tage vor Abflug über den Entfall, hat man Recht auf Ausgleichszahlungen. Wenn der Flug am Airport bzw. am Abflugtag annulliert wird, muss die Fluggesellschaft ebenfalls wie bei der Nichtbeförderung für einen alternativen Flug, Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten und bei einer Übernachtung für ein Hotelzimmer inklusive Transfer sorgen. Wenn der Ersatzflug 2 Stunden später als der Originalflug am Zielort eintrifft, gelten zudem auch die Kompensationszahlungen. Die Entschädigungszahlungen folgen demselben Schema wie bei Flugverspätungen. Je nach der Länge des Fluges wird die Entschädigung berechnet. Maximal 600 Euro pro Person sind möglich.
Übrigens: Es ist auch möglich sich in Eigenregie um eine alternative Beförderung, bzw. um ein Hotel zu kümmern. Gerade spät am Abend oder falls sich das Personal vor Ort querstellt, ist dies eine gute Option. Die Kosten kann man im Nachhinein einreichen und die Fluggesellschaft ist verpflichtet diese zu übernehmen.
Nichtbeförderung
Bei dem Flugchaos in der Ferienzeit sicherlich auch häufiger vorgekommen: Bei einer Überbuchung kann es passieren, dass einzelne Passagiere nicht befördert werden. In diesem Fall wird das Geld für den Flug zurückerstattet und man hat das Anrecht auf einen neuen, kostenlosen Transport zum Zielort. Weitergehend werden Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro fällig, wie bei Flugstreichungen bzw. Verspätungen.
Wie mache ich meine Fluggastrechte geltend?
Es gibt verschiedene Wege seine Fluggastrechte geltend zu machen. So kann man selber die Airline kontaktieren und auf die EG 261/2004 verweisen. Macht Euch aber darauf gefasst, dass die Airlines erstmal Euren Antrag abschmettern und außergewöhnliche Umstände für die Verspätung bzw. Flugstreichung geltend machen. In den meisten Fällen stimmt das jedoch nicht, da zu „Außergewöhnlichen Umständen“ in der Regel nur Wettereinflüsse, Streiks und politische Instabilität zählen. Sogar bei Streiks, die bei einer Fluggesellschaft aufgrund von vorangegangenen unternehmerischen Entscheidungen stattfinden, hat man nun eine Chance auf Entschädigung, wie Europäische Gerichtshof urteilte. Im konkreten Urteil ging es um Passagiere, die am Tag nach dem Streik nicht fliegen konnten – ihre Maschine war überbucht, da in ihr die Gestrandeten des Streiktages befördert wurden. Übrigens sind auch Technische Defekte und Personalausfälle wie z.B. ein erkrankter Flugbegleiter laut Urteilen kein außergewöhnlicher Umstand und somit im Verantwortungsbereich der Airline.
So oder so: Stellt Euch initial erstmal auf einen etwas langwierigen eMail-Verkehr mit der Airline ein. Falls Euch das zu zeitintensiv ist, könnt Ihr den Fall auch von Anbietern wie flightright gegen eine Erfolgsprovision regeln lassen.
Exkurs: Wetlease
Insbesondere in der Ferienzeit, greifen Fluggesellschaften aufgrund von Crew- bzw. Flugzeugknappheit auf das sogenannte „Wetlease“ zurück. Dabei beauftragen sie eine dritte Fluggesellschaft mit ihrem Flugzeug und ihrer Crew mit der Durchführung des eigenen Fluges. Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof geklärt, wie das Vorgehen in einem solchen Fall ist. Falls ein solcher Flug ausfällt oder verspätet ist, ist die ursprünglich gebuchte Fluggesellschaft in der Pflicht die Ausgleichszahlung zu leisten, nicht die Wetlease-Airline.
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