@ sensation:
Da das finanzielle Risiko ohnehin nicht sehr hoch ist, macht euclaims meines Erachtens wenig Sinn. Wenn das Risiko hoch wäre, gäbe es euclaims nicht.
Das folgende Klagemuster geht von einem Verspätungsfall bei einer Klage gegen Easyjet aus. Ja nach Sachverhalt bedarf das Muster mehr oder weniger starke Anpassungen.
An das
Amtsgericht Königs Wusterhausen
Schlossplatz 4,
15711 Königs Wusterhausen
Berlin, . . . .
KLAGE
in eigener Sache
- Kläger -
gegen
easyJet Airline Company Limited, Deutsche Niederlassung, vertreten durch den Regionalgeschäftsführer Herrn Thomas Haagensen, Flughafen Berlin-Schönefeld, 12529 Berlin,
- Beklagte -
wegen Entschädigung für Flugverspätung
erhebe ich Klage und beantrage:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 250,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Für den Fall eines schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich,
1. im Falle eines Anerkenntnisses der Beklagten die Beklagte entsprechend ihres Anerkenntnisses,
2. im Falle einer nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen.
Begründung:
Ich verlange Entschädigung aus einem Luftbeförderungsvertrag, da sich meine Abflugszeit um ca. 4,5 h verspätete.
Bei der Beklagten hatte ich einen Hin- und Rückflug von Berlin Schönefeld nach . . . gebucht. Die Verspätung, deretwegen ich Entschädigung verlange, ereignete sich beim Rückflug der Beklagten (Flugnummer . . . ) von . . . nach Berlin Schönefeld am . . . . . Flugplanmäßige Abflugszeit war . . . Uhr. Tatsächlich hob das Flugzeug erst ca. . . .Uhr ab. Ursache war . . . ..
Per Email vom . . . wandte ich mich an den Kundendienst der Beklagten und verlangte Entschädigung in Höhe von 250,- EUR gem. Art. 7 Abs. 1 a) der EG VO 261/2004.
Die Beklagte lehnte dies im Verlaufe unseres Email-Verkehrs wiederholt ab. Sie berief sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, der sie von der Entschädigungspflicht entlaste. Das betreffende Flugzeug habe einen technischen Mangel aufgewiesen.
Trotz meiner Aufforderung zur Entschädigungszahlung per Email und in einem weiteren Schreiben mit Fristsetzung bis . . . . , lehnte die Beklagte mein Begehren ab. Klage ist daher geboten.
Rechtliche Ausführung:
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den Vorschriften der EG VO 261/2004.
Nach Art. 5 Abs. 1 c) dieser Verordnung besteht im Falle der Flugannullierung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7. Die gleichen Rechte sollen nach der EuGH-Rechtsprechung auch bei Verspätungen ab 3 Stunden bestehen, EuGH v. 19.11.2009, Rs. C 402/07 und C 432/07, Rz. 69.
Ein technischer Defekt stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EG VO 261/2004, es sei denn er beruht auf einem Sabotageakt oder einem Fabrikationsfehler, vgl. EuGH v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 „Wallentin-Herrmann/Alitalia.
Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
Unterschrift
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