technische Defekte entlasten die Airline nicht

Dieses Thema im Forum "Low Cost Carrier" wurde erstellt von Sir, 9. Januar 2011.

  1. Sir

    Sir Bronze Member

    Beiträge:
    182
    Likes:
    3
    Anscheinend berufen sich Airlines immer noch häufig auf technische Defekte, um die Ausgleichszahlung nicht leisten zu müssen. Das ist erstaunlich. Soweit mir bekannt, hat die Rechtsprechung bisher in noch keinem Fall bei technischen Mängeln einen außergewöhnlichen Umstand angenommen. Auch sehr selten auftretende Mängel werden nicht akzeptiert. Der Grundsatz ist, technische Defekte gehören zum Betriebsrisiko, das sich die Airline zurechnen lassen muss. Nur wenn die Ursache von außen kommt, wie z.B. bei Sabotageakten oder Fabrikationsfehlern, haftet die Airline ausnahmsweise nicht.

    Beispiele für technische Mängel, die die Rechtsprechung nicht als Entlastungsgrund akzeptiert hat, sind:
    - der Ausfall des Wetterradargeräts (Amtsgericht Emden, Urt. v. 27.1.2010, 5 C 197/09, RRa 2010, 135)
    - Druckverlust in der Hydraulik (Landgericht Berlin, Urt. v. 13.12.2007, 57 S 44/07)
    - technischer Defekt an der Kabinentür (Landgericht Darmstadt, RRa 2008, 88)
    - Druckschwankungen der Triebwerkszapfluft wegen defekter Druckübertragungsleitung und Leckage in der Toilette (LG Darmstadt, Urt. v. 16.6.2010, 7 S200/08; Rra 2010, 275)
    - Problem mit dem Ölfilter eines Triebwerks (AG Rüsselsheim, Urt. v. 28.5.2010, 3 C 390/10 (35) sowie Urt. v. 27.8.2010, 3 C 517/10 (35), Rra 2010, 290)
    - Unerklärliches Auslösen der Notrutsche (AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.7.2010, 3 C 1316/09 (32), Rra 2010, 290
    - Defekt im Triebwerkskompressor (AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.8.2010, 3 C 774/10 (31), Rra 2010, 290)
    - Unerwartet eingetretener Strömungsabriss an einem Triebwerk (sog. Stall) (AG Köln, Urt. v. 10.3.2010, 132 C 304/07, Rra 2010, 230)
    - Defekt in der Kerosinzufuhr (HG Wien, Urt. v. 13.3.2010, 60 R 114/06d, Rra 2010, 238)
    - Fehler im elektronischen System eines Flugzeugs (HG Wien, Urt. v. 13.3.2010, 60 R 114/06d, Rra 2010, 238)
     
  2. berlinerjunge

    berlinerjunge Platinum Member

    Beiträge:
    2.295
    Likes:
    14
    DANKE Sir
    Tolle, umfangreiche Sammlung. Sind die Urteile alle rechtskräftig?

    Ein ganz dickes Lob!
     
  3. Sir

    Sir Bronze Member

    Beiträge:
    182
    Likes:
    3
    Kann ich ad hoc nicht sagen. Bei einigen weiß ich sicher, dass sie noch nicht rechtskräftig sind. Ich gehe aber davon aus, dass die allermeisten rechtskräftig sind. Wenn ich das bei Gelegenheit in Erfahrung bringe, kann ich die Info ja noch um den Punkt Rechtskraft ergänzen.
     
  4. sensation

    sensation Bronze Member

    Beiträge:
    135
    Likes:
    0
    Ich wollte vor ein paar Wochen LOT fliegen und es gab natürlich mal wieder einen Ausfall wegen "operativer Schwierigkeit".
    Auf meine Beschwerde und Geltungmachung meiner Ansprüche wurde sich dann auf einen "technischen Defekt" berufen und
    eine Entschädigung verweigert.

    Meine Frage nun, was kann man tun bzw. was habt ihr in solchen Fällen getan?
     
  5. Sir

    Sir Bronze Member

    Beiträge:
    182
    Likes:
    3
    Ob Dir tatsaechlich ein Anspruch zusteht, kann ich mangels Sachverhatsangaben nicht beurteilen.
    Aber was das grundsaetzliche Vorgehen angeht: Mache Deinen Anspruch z.B. per email geltend. Berufe Dich dabei auf Art. 7 der VO 261/2004. Ausserdem solltest Du gleich auf das Thema technischer Defekt eingehen. Diese stellen in aller Regel keinen aussergewoehnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 dar.
    Rechtsprechungszitate, auf die Du verweisen kannst, findest Du in diesem thread reichlich. Ausserdem solltest Du Dich erkundigen, worin genau der technische Defekt gelegen hat.
    Deine Forderung solltest Du mit einer Fristsetzung verbinden.
     
  6. sensation

    sensation Bronze Member

    Beiträge:
    135
    Likes:
    0
    also ich bin derzeit bei dem stand:
    - lot sagt, dass technischer defekt sehr wohl ein besonderer umstand ist
    - auf anfrage bzgl. art des technischen defekts wurde mitgeteilt, dass dies nicht an passagiere veröffentlicht wird

    habt ihr noch ratschläge / tipps?
     
  7. Sir

    Sir Bronze Member

    Beiträge:
    182
    Likes:
    3
    Nach Ablauf der von Dir gesetzten Zahlungsfrist bleibt nur noch Klage. Klagemuster hatte ich schon mehrfach gepostet, wuerde es bei Bedarf aber auch noch mal tun.
     
  8. sensation

    sensation Bronze Member

    Beiträge:
    135
    Likes:
    0
    Kannst Du das vllt. netterweise nochmal posten? Danke!
     
  9. UncleSamDavid

    UncleSamDavid Diamond Member

    Beiträge:
    2.584
    Likes:
    0
    Du kannst es auch mal mit denen versuchen - ohne finanzielles Risiko: http://www.euclaims.de/

    Habe mit der Abwicklung allerdings keine persönlichen Erfahrungen.
     
  10. Sir

    Sir Bronze Member

    Beiträge:
    182
    Likes:
    3
    @ sensation:
    Da das finanzielle Risiko ohnehin nicht sehr hoch ist, macht euclaims meines Erachtens wenig Sinn. Wenn das Risiko hoch wäre, gäbe es euclaims nicht.

    Das folgende Klagemuster geht von einem Verspätungsfall bei einer Klage gegen Easyjet aus. Ja nach Sachverhalt bedarf das Muster mehr oder weniger starke Anpassungen.

    An das
    Amtsgericht Königs Wusterhausen
    Schlossplatz 4,
    15711 Königs Wusterhausen

    Berlin, . . . .




    KLAGE

    in eigener Sache
    - Kläger -

    gegen

    easyJet Airline Company Limited, Deutsche Niederlassung, vertreten durch den Regionalgeschäftsführer Herrn Thomas Haagensen, Flughafen Berlin-Schönefeld, 12529 Berlin,
    - Beklagte -


    wegen Entschädigung für Flugverspätung

    erhebe ich Klage und beantrage:


    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 250,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Für den Fall eines schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich,

    1. im Falle eines Anerkenntnisses der Beklagten die Beklagte entsprechend ihres Anerkenntnisses,

    2. im Falle einer nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen.




    Begründung:
    Ich verlange Entschädigung aus einem Luftbeförderungsvertrag, da sich meine Abflugszeit um ca. 4,5 h verspätete.

    Bei der Beklagten hatte ich einen Hin- und Rückflug von Berlin Schönefeld nach . . . gebucht. Die Verspätung, deretwegen ich Entschädigung verlange, ereignete sich beim Rückflug der Beklagten (Flugnummer . . . ) von . . . nach Berlin Schönefeld am . . . . . Flugplanmäßige Abflugszeit war . . . Uhr. Tatsächlich hob das Flugzeug erst ca. . . .Uhr ab. Ursache war . . . ..

    Per Email vom . . . wandte ich mich an den Kundendienst der Beklagten und verlangte Entschädigung in Höhe von 250,- EUR gem. Art. 7 Abs. 1 a) der EG VO 261/2004.

    Die Beklagte lehnte dies im Verlaufe unseres Email-Verkehrs wiederholt ab. Sie berief sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, der sie von der Entschädigungspflicht entlaste. Das betreffende Flugzeug habe einen technischen Mangel aufgewiesen.

    Trotz meiner Aufforderung zur Entschädigungszahlung per Email und in einem weiteren Schreiben mit Fristsetzung bis . . . . , lehnte die Beklagte mein Begehren ab. Klage ist daher geboten.




    Rechtliche Ausführung:

    Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den Vorschriften der EG VO 261/2004.

    Nach Art. 5 Abs. 1 c) dieser Verordnung besteht im Falle der Flugannullierung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7. Die gleichen Rechte sollen nach der EuGH-Rechtsprechung auch bei Verspätungen ab 3 Stunden bestehen, EuGH v. 19.11.2009, Rs. C 402/07 und C 432/07, Rz. 69.

    Ein technischer Defekt stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EG VO 261/2004, es sei denn er beruht auf einem Sabotageakt oder einem Fabrikationsfehler, vgl. EuGH v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 „Wallentin-Herrmann/Alitalia.

    Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.



    Unterschrift
     
  11. Jet1

    Jet1 Platinum Member

    Beiträge:
    2.368
    Likes:
    95
    In einem (extrem gelagerten) Fall hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 27.05.2010, Aktenzeichen 7 U 199/09) einen technischen Mangel als außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Verordnung anerkannt und Entschädigungsforderungen eines betroffenen Passagiers zurückgewiesen.

    Das Urteil kann hier abgefragt werden:

    http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php
     
  12. sensation

    sensation Bronze Member

    Beiträge:
    135
    Likes:
    0
    Besten Dank für die tolle Antwort und Vorlage.

    Welche Risiken können für mich durch Einreichung entstehen (z.B. Kosten, Pflichten)?


     
  13. Sir

    Sir Bronze Member

    Beiträge:
    182
    Likes:
    3
    Im Falle des Verlierens muss Du die Gerichtskosten und die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen. Die Höhe der Kosten hängen vom Streitwert ab. Geht es um 250,- EUR, ständest Du, wenn Du keine eigenen Anwaltskosten hast, mit ingesamt ca. 170,- EUR in der Kreide. Allerdings könntest Du auch den gegnerischen Schriftsatz abwarten und, sollte dieser wider Erwarten Grund dazu geben, die Klage vor der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Dann würden nur ca. 80,- EUR entstehen.
     

Diese Seite empfehlen