Welche Gebühren zurück, wenn Flug nicht angetreten wird?

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von lasso, 21. Juli 2014.

  1. lasso

    lasso Newbie

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    Hallo zusammen,

    ich kann evtl. einen Interkontinentalflug mit Iberia nicht antreten und frage mich, wie viel an Steuern und Gebühren ich in dem Fall zurückbekommen könnte. Hier mal die Aufschlüsselung:

    Ticketpreis: 191
    Service: 0
    Gebühren: 559
    - davon:
    Flughafeneinrichtung I: 22
    Zuschlag Passagierabfertigung: 15
    Sicherheit: 5
    Lufttransportgebühren: 42
    Ausreisegebühr: 28
    Zuschlag Sicherheit: 6
    Gebühren der durchführenden Fluggesellschaft: 440
    Rest: 1

    Ich wundere mich v.a. über die "Gebühren der durchführenden Fluggesellschaft" - ist das so üblich, über den Posten und nicht über die eigentlichen Ticketkosten Geld zu verdienen?

    Und vor allem: Wäre es möglich, ebendiese 440 Euro bei Nicht-Flugantritt zurückzubekommen oder nicht?

    Vielen Dank für Eure Hilfe und beste Grüße,

    lasso
     
  2. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Erstattungsfähig sind die Steuern und Gebühren, die für Dritte erhoben werden (Sicherheit, Passagierabfetigung usw.).
    Bei Treibstoff- oder Kerosinzuschlägen handelt es sich oft um Preisbestandteile der Airline. Genaues muß man hier in den Beförderungs- und Tarifbestimmungen der Airline nachlesen. Die meisten Airlines geben an, daß diese nicht erstattungsfähig sind. http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/steuern-und-gebuhren-ruckzahlung-bei.html
     
  3. Longleg

    Longleg Pilot

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    Neues Urteil zu Erstattung bei Stornierung:
    Amtsgericht Köln (Az.: 142 C 222/16).

    In dem verhandelten Fall ging es um die Flüge einer Familie von Düsseldorf nach Los Angeles im Wert von 3652,28 Euro. Der Kläger stornierte die Flüge und forderte die vollständige Rückzahlung des Ticketpreises. Allerdings hatte er einen Tarif gebucht, der laut Airline die volle Erstattung ausschloss. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen und ging vor Gericht. Und er bekam Recht.

    Das Argument der Fluggesellschaft lautete: Der Passagier habe die Auswahl zwischen verschiedenen Tarifen gehabt, rechtlich handele es sich daher um eine Individualvereinbarung - und nicht um eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Das Gericht sah das anders: Es habe keine tatsächliche Möglichkeit des „individuellen Aushandelns” gegeben. Somit handele es sich um eine AGB-Klausel - und die benachteilige den Kunden unangemessen. Der Kläger erhielt fast den gesamten Flugpreis zurück.
     

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