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Wer dieses Jahr noch in den Urlaub fliegen möchte und sich darüber im Internet erkundet, stolpert bei vielen Ländern über den Begriff der „Reisewarnung“. Nicht wenige sind der Meinung, dass es sich hierbei um ein Reiseverbot handelt, dem ist jedoch nicht so.
Was steckt hinter einer Reisewarnung?
Aufgrund der Corona-Pandemie hat das Auswärtige Amt am 17. März 2020 eine weltweite Reisewarnung für mehr als 130 Länder ausgesprochen. Mitte Juni wurde die globale Reisewarnung gegen einzelne Warnungen gegen konkrete Länder getauscht. So sind beispielsweise Reisen in die EU-Mitgliedsstaaten und einige weitere ausgewählte Länder möglich.
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Als Voraussetzung für diese Warnstufe gilt eine „konkrete Gefahr für Leib und Leben“. Weiter heißt es, dass vor nicht notwendigen touristischen Reisen in das Ausland gewarnt wird, da weiterhin mit starken Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist.
Reisen trotz Reisewarnung
Eine Reisewarnung ist die höchste Warnstufe des Auswärtigen Amtes. Doch eine Reisewarnung bedeutet nicht gleich Reiseverbot. Einreisen können stattfinden, sofern das jeweilige Zielland Einreisen aus Deutschland akzeptiert. Jedoch sollte einem bewusst sein, dass eine Entscheidung zur Einreise mehrere Konsequenzen mit sich bringt über die man sich im Klaren sein sollte. Dies gilt beispielsweise auch für die Türkei, hier wurde die Reisewarnung bis zum 31. August 2020 verlängert.
Obwohl die Grenzen zur Türkei wieder geöffnet sind und regelmäßiger Flugverkehr stattfindet, müssen Urlauber damit rechnen sich nach einer Reise in die Türkei in eine 14-tätige Quarantäne zu begeben oder einen negativen COVDI-19-Test vorzuweisen. Mit Rückholaktionen seitens der Regierung kann nicht gerechnet werden. Ein ähnlicher Sachverhalt ergibt sich auch bei Reisen auf die Malediven.
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Außerdem sollte die jeweiligen AGB der Auslandskrankenversicherung gelesen werden, da diese nicht greifen könnte.: Eine (Teil-)Reisewarnung gilt nicht als versichertes Ereignis bei der Reiserücktrittsversicherung, sie greift also nicht auf den Versicherungsschutz. Neben der Reisewarnung liefert das Auswärtige Amt Reisehinweise wie Einreisebestimmungen, Zollvorschriften und medizinische Hinweise. Auch strafrechtliche Anordnungen zählen darunter. Diese Hinweise beeinflussen aber die Bedingungen der Touristik nicht, das heißt bei einer Stornierung hat der Urlauber in der Regel keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung.
Reisen trotz Reisewarnung ist generell folglich in Staaten mit entsprechenden Einreiseregularien möglich. Über die möglichen Folgen sollte man sich jedoch im Klaren sein uns sich im Vorhinein informieren.
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