Wenn eine Airline für einen Flug nachweislich das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, muss sie bei erheblicher Verspätung eine Ausgleichszahlung leisten. Das gilt auch, wenn der Flug und die damit zu erbringende Leistung von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird. Das entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 3947/13 (31)), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet. Quelle: airliners.de Es handelt sich hierbei "nur" um ein Amtsgerichtsurteil.