Fremdsprachige Tarifbestimmungen wirksam?

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von Jet1, 18. Februar 2015.

  1. Jet1

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    Wenn ich mich richtig erinnere, hat ein deutsches Gericht unter Anwendung deutschen Rechts entschieden, dass Tarifbestimmungen, die nur in einer Fremdsprache (z.B. Englisch) zur Verfügung stehen, nicht wirksam in einen Beförderungsvertrag (Flugbuchung) einbezogen werden können und deshalb nicht anwendbar sind.

    Tante Google lässt mich bei der Suche nach einer solchen Entscheidung in Stich. Kann jemand von den Usern helfen?
     
  2. think-plane

    think-plane Lotse

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    Wenn der Bestell-/Anmeldeprozess in deutsche Sprache erfolgt, müssen die AGB auch in deutscher Sprache vorliegen.
    Ein fremdsprachiges Angebot muss keine deutschsprachigen AGB enthalten.
     
  3. Jet1

    Jet1 Platinum Member

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    Kennst Du auch eine entsprechende Gerichtsentscheidung bei Flugbuchungen, bei der deutsches Recht anwendbar war?
     
  4. think-plane

    think-plane Lotse

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    Ich kenne keine entsprechenden Gerichtsentscheidungen für Flugbuchungen.
    Fremdsprachliche AGB sind jedoch kein spezielles Buchungsproblem, sondern ein Problem, das bei allen Online-Vetragsabschlüssen entstehen kann.

    Es gilt der Grundsatz: AGB müssen in der Sprache abgefasst werden, in der die Vertragsverhandlungen erfolgten.

    Es gibt auch keine explizite gesetzliche Regelung hierfür. Die o.a. Grundsätze ergebn sich aus § 305 (2) BGB.
     
  5. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Richtig!

    'Ein inländischer Verwender hat gegenüber einem inländischen Kunden die AGB auch in deutscher Sprache zur Kenntnis zu geben. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungserbringer die Leistungsgrenzen überschreitet: So sind die AGB einer deutschen Fluggesellschaft gegenüber einem deutschen Fluggast nach § 305c Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil, sofern sind nur auf Englisch abgefaßt sind (zutreffend LG Berlin NJW 1982, 343, 344). Ausreichend ist die verwendung einer anderen Sprache nur dann, wenn es sich um einen kurzen leicht verständlichen Text handelt und die Kenntnis dieser Sprache von dem betreffenden Kundenkreis erwartet werden kann (Ulmer/Habersack in Ulmer, Brandner, Hensen, AGB-Recht § 305 RN 151). Sind die AGB sowohl in Deutsch als auch in einer oder mehreren Fremdsprachen abgedruckt, so ist nur die deutsche Fassung verbindlich. Im Verhältnis zu Nichtdeutschen richten sich die Einbeziehungsvoraussetzugnen grundsätzlich nach der Verhandlungssprache.' Quelle: Martin Schwab, AGB-Recht, 2. Auflage, RN 201, S. 53
     
  6. Ataraxix

    Ataraxix Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    "Jet1 sagt Danke"
    Warum?
    Ist er ein Multinick oder Stichwortgeber von Schlesinger oder einfach nur leicht zu beeindrucken?

    Da wird von unserem Pseudojuristen mal wieder ein Zitat zitiert, nämlich ein fast 34 Jahre altes Urteil einer unteren Instanz (LG Berlin), das in einem Handbuch zum AGB-Recht zitiert wird.
    Wieder mal ein völlig sinnloses aber wichtigtuerisches Zitat-Zitat. Der Zitat-Zitierer belegt erneut, daß er nicht weiß, wovon er spricht und offensichtlich auch keine Lust hat, auch nur so zu tun, als sei es anders: Er übernimmt unreflektiert die mißverständliche - und aus heutiger Sicht zweifelhafte - Interpretation eines vereinzelten Urteils aus dem Jahr 1981, derzufolge ein inländischer Anbieter seine AGB in deutscher Sprache vorzulegen habe.
    Es fällt unserem "Forumsjuristen" noch nicht einmal auf, daß es die in dem von ihm zitieren Zitat genannte Vorschrift des § 305c Abs. 2 Nr. 2 BGB gar nicht (mehr) gibt.
    Er begreift auch nicht, daß die von ihm abgeschriebene Kurzinterpretation des Urteils in ihrer Allgemeinheit erheblichen Bedenken begegnet (wer bspw. bei einer inländischen Gesellschaft auf Englisch ein Ticket bucht, mag durchaus auch an englische AGB gebunden sein).

    Er hat mal wieder irgendwas zum Thema hingeperlt. Ob sich jemand lächerlich macht, wenn er dieses Geschwurbel gegenüber einer Fluggesellschaft vertritt, ist ja nicht sein Problem.
    Schön ist das nicht.
     
  7. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    'Unreflektiert' wurde das ganze von mir nicht übernommen:

    'Der Kurzmitteilungsdienst WhatsApp darf in Deutschland nicht mehr englischsprachige Vertragsbedingungen verwenden. Auch beim Impressum muss WhatsApp nachbessern. Das hat das LG nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, allerdings in einem Versäumnisurteil.
    WhatsApp ist die populärste Smartphone-App in Deutschland. Angeblich verwenden 32 Millionen Nutzer hierzulande den Dienst - und lassen sich davon offenbar auch durch Geschäftsbedingungen auf Englisch nicht abschrecken. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wollte dies aber nicht akzeptieren und klagte vor dem Landesgericht (LG) Berlin, zunächst mit Erfolg (Urt. v. 09.05.2014, Az. 15 O 44/13).' Quelle: http://www.lto.de/recht/nachrichten...o-44-13-whatsapp-vertragsbedingungen-deutsch/

    'Der Shopbetreiber sollte sichergehen, dass er seine Informationspflichten und Vertragsgrundlagen in der Sprache vorliegen hat, in der auch der Webshop abrufbar ist: Bei fremdsprachigen Webseiten müssen auch die AGB in die entsprechenden Sprache übersetzt werden.' Quelle: Rechtsanwalt Dramburg, Berlin, v. 09.09.2010 auf: http://www.anwalt.de/rechtstipps/wann-muessen-agb-uebersetzt-werden_012654.html

    Mit anderen Worten: Trotz meines Zitats, in welchem alte Rechtsquellen zitiert wurden, ändert das nichts an der Aktualität des von mir Gesagten.

    Übrigens: Das Buch, aus welchem ich in meiner Antwort #5 zitierte (Martin Schwab, AGB-Recht, 2. Auflage), stammt aus dem Jahr 2014.

    @Ataraxis
    Solltest du gegenteilige zitierfähige Kommentare oder Urteile haben, dann gib sie hier doch bitte an!


    ???

    Bürgerliches Gesetzbuch in der jetzt güligen Fassung (Inkrafttreten der letzten Änderung des BGB: 29. Juli 2014), Auszug:

    § 305c BGB - Überraschende und mehrdeutige Klauseln
    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
    (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

    (Vorschrift des § 305c BGB eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138 ) m.W.v. 01.01.2002.)

    Selbst hier im vielfliegerforum wurde in diesem Thread auf den § 305 C Abs. 2 hingewiesen, den es nach Ansicht von 'Ataraxix' gar nicht gäbe:
     
    Zuletzt bearbeitet: 21. Februar 2015
  8. Schlesinger

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    @ Ataraxis
    Dies mag durchaus deine Mindermeinung sein. - Zumindest in der Literatur begegnet das von mir in diesem Thread Gesagte keinen 'erheblichen' Bedenken:


    'Wer gezielt auf anderssprachigen Märkten wirbt und Verträge schließt, kann die Einbeziehung seiner AGB danach nur erreichen, wenn sie in der Sprache des Ziellandes verfaßt sind (Staudinger-Coestner, 2006, § 307 RN 213). Die Abfassung der Bedingungen in einer fremden Sprache reicht nur aus, wenn deren Kenntnis von den betroffenen Kundenkreisen erwartet werden kann (Ulmer/Brandner/Hensen-Ulmer § 305, RN 151, Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Pfeiffer, § 305, RN 89, AnwK-Kollmann § 305 RN 74). Das kann selbst bei einer "Weltsprache" wie Englisch nicht allgemein unterstellt werden (LG Berlin NJW 1982, 343, 344 für den Flugverkehr, Staudinger-Schlosser (2006) § 305, RN 14, Bamberger/Roth-Becker, § 305 RN 61, Schule, Dezentrale Softwarentwicklung, RN 704, Sölder, S. 131, anders für den internationalen Geschäftsverkehr Ulmer/Brandner/Hensen-Schmidt, Anh. § 305 RN 15). Bei einem Vertragsabschluß mit inländischen Kunden ist für die Verständlichkeit daher im Regelfall erforderlich, daß der Text der Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache verfaßt ist.' Quelle: Malte Stieper in 'Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts' S. 344- 345, Aufl. aus dem Jahr 2009
     
    Zuletzt bearbeitet: 21. Februar 2015
  9. Schlesinger

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    'So wird der deutsche Fluggast mehr oder weniger häufig mit ABB in englischer Sprache konfrontiert sein. Grundsätzlich erforderlich ist dabei, daß die AGB in einer dem Kunden verständlichen Sprache abgefaßt sind (Baselow in Münch.Kommentar BGB § 305, RN 66, Führich RN 981). Teilweis wird daher verlangt, daß bei Distanzgeschäften ohne vorherige Verhandlung auf die Sprache des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kunden abzustellen sei (Schlosser in Staudinger (2006) § 305, RN 141). In diesem Sinne haben auch verschiedene Gerichte die Einbeziehung fremdsprachlicher Beförderungsbedingungen in den Luftbeförderungsvertrag abgelehnt (OLG Frankfurt/Main TranspR 1984, 297, 298, LG Berlin NJW 1982, 343, 344, zustimmend Führich RN 981, Ruhwedel, RN 138, andere Auffassung: 'Englisch ausreichend' AG Frankfurt/Main TranspR 1989, 368, 369, AG Offenbach RRa 2005, 185 f.). Richtigerweise muß aber wohl differenzierter auf die Vertragssprache, also die Sprache, in der das übrige Angebot abgefaßt ist, abgestellt werden (so auch Besedow in Münch.Kommentar, § 305, RN 66, andere Auffassung allerdings Basedow in Münch.Kommentar BGB, 4. Aufl. Band 2a § 307 RN 66 für die ABB im Luftverkehr). Schließt ein Kunde einen Vertrag in einer fremden Sprache, muß grds. davon ausgegangen werden, daß er auch die AGB in dieser Sprache versteht. Mit anderen Worten: Wer in einer fremden Sprache verhandelt, muß grds. auch bereit sein, diese Sprache als Vertragssprache zu akzeptieren (Ausführlich zu den ABB im Luftverkehr Eisenbarth S. 110 ff., 112 f., Fischer MDR 1999, 141, 144, nach LG Hamburg ZLR 1955, 226, 230 sollen ABB in Englsich oder Französisch generell ausreichend sein)' Quelle: Jens Peter Janköster, 'Fluggastrechte im internationalen Luftverkehr, aus 2009

    Wie von Ataraxix bereits angegeben, gibt es zwar einige 'Bedenken' bzw. Mindermeinungen oder abweichende Meinungen, jedoch kann man bei diesen vereinzelten Mindermeinungen (auch unterinstanzlicher Gerichte) nicht von 'erheblichen' Bedenken gegen die von mir zitierte herrschende Rechtsauffassung sprechen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 21. Februar 2015
  10. Jet1

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    Mir geht es in diesem Thread nicht darum, einen rein akademischen Streit ohne jeden Praxisbezug vom Zaun zu brechen. Mein Anliegen als Nichtjurist ist es, mit Hilfe der User dieses Forums herauszufinden, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, trotz anders lautender Tarifbestimmungen in einer Fremdsprache bei gebuchten Flüge Umbuchungs- und Stornierungskosten zu vermeiden.

    Dazu folgendes Beispiel: Bei einer Probebuchung von Flügen von Frankfurt nach Istanbul und zurück auf der deutschsprachigen Website von Turkish Airlines wurden Flüge zum Preis von175,84 Euro angezeigt, die sich nur buchen ließen, wenn man auch die Tarifbestimmungen („Preisanmerkung“) anerkannte, die nur in englischer Sprache zur Verfügung standen. Darin ist u. a. geregelt, dass Umbuchungen 50 Euro kosten und bei Stornierungen der Flugpreis nicht erstattet wird.

    Daraus ergeben sich für mich folgende Fragen:

    1. Ist für die Buchung solcher Flüge von Deutschland in die Türkei und zurück auf der deutschsprachigen Website von Turkish Airlines deutsches Recht anwendbar und – wenn ja – warum (deutschsprachige Website oder Abflug in Deutschland oder Ankunft in Deutschland)?

    2. Wenn deutsches Recht anwendbar ist, darf Turkish Airlines Entgelte für Umbuchungen verlangen und bei Stornierungen die Erstattung des Flugpreises unter Berufung auf Tarifbestimmungen verweigern, die bei Buchung der Flüge nur in englischer Sprache aufgerufen werden können?
     
  11. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Aus dem 'WhatsApp-Urteil' des LG Berlin, 09.05.2014, Az. 15 O 44/13, welches einen amerikanischen Konzern betrifft: 'Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1, 2 UKlaG hat der Kläger ferner einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, deutschen Verbrauchern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur in englischer Sprache anzubieten. Nach § 305 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen AGB von den Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können. Das ist nicht gewährleistet, wenn Verbraucher in Deutschland, die von dem Anbieter im Übrigen in deut*scher Sprache angesprochen werden und von denen - wie hier - nicht überwiegend erwartet werden kann, dass sie AGB in englischer (Rechts-) Sprache ohne Weiteres verstehen, die AGB nur in englischer Sprache aufrufen können. (vergleiche AG Köln - 114 C 22/12 -, Urteil vom 24. September 2012).'

    Insofern müssen sich auch ausländische Unternehmen an deutsche Verbraucherschutzrechte halten, wenn sie auf dem deutschen Markt werben und Verträge abschliessen.

    Nein!

    Hierzu habe ich dir auch noch ein aktuelles Urteil (!) 'rausgekramt', und zwar: Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.09.2012 - 114 C 22/12 -:
    Hier ein Kommentar zum Urteil: 'Englischsprachige Tarifbedingungen werden dann nicht in einem Luftbeförderungsvertrag einbezogen, wenn die Verhandlungs- und Vertragssprache deutsch ist. Denn eine Einbeziehung setzt nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass die Bedingungen für Durchschnittskunden verständlich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
    In dem zugrunde liegenden Fall begehrte ein Flugreisender von einer Fluggesellschaft die Rückzahlung des Flugpreises, da er den Luftbeförderungsvertrag wirksam gekündigt hatte. Diese weigerte sich jedoch mit dem Hinweis darauf, dass ihr gemäß § 649 Satz 2 BGB trotz der Kündigung ein Anspruch auf die Vergütung zustehe. Der Flugreisende warf wiederum ein, dass ein Anspruch ihm gegenüber gemäß § 649 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht bestehe, da er der Fluggesellschaft einen Ersatzreisenden angeboten habe. Nach Ansicht der Fluggesellschaft sei jedoch diese Vorschrift nach den englischsprachigen Tarifbedingungen nicht anwendbar gewesen. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Flugreisenden.' Quelle und gesamter Kommentar: http://www.kostenlose-urteile.de/AG...befoerderungsvertrag-einbezogen.news18407.htm

    Und hier das Urteil des AG Köln nochmal im Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2012/114_C_22_12_Urteil_20120924.html
     
    Zuletzt bearbeitet: 21. Februar 2015
  12. Jet1

    Jet1 Platinum Member

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    Das ist das Urteil, das mir schon einmal „über den Weg gelaufen“ war und an das ich mich vage erinnern konnte, es aber nicht wieder gefunden habe.

    Bleibt zu hoffen, dass Fluggesellschaften sich in vergleichbaren Fällen an dieses Urteil halten und – wenn sie dazu nicht bereit sind – bei Betroffenen, die sich das nicht bieten lassen und dann ebenfalls den Rechtsweg beschreiten wollen, auch andere Gerichte die Rechtslage so beurteilen wie das Amtsgericht Köln.

    Übrigens: Das Urteil „riecht“ förmlich danach, dass der Kläger ein Jurist war. Welcher „normale“ Mensch kommt schon auf die Idee, gebuchte Flüge zu stornieren und schon bei der Stornierung eine Erklärung einer Ersatzperson beizufügen, der zufolge die bereit ist, das Ticket zum ursprünglichen Preis zu übernehmen?
     
  13. kexbox

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    Mein Mandant ist Pferdezüchter. Er wurde aber gut beraten.

    Air Berlin ist übrigens mit der gleichen Problematik eingeknickt:

    Den Anhang 693 betrachten

    Bei deutschen / EU-Airlines sehe ich da durchaus Potential, solange die ihre Buchungskanäle nicht im Griff haben und meinen, nationales Recht ignorieren zu können.
     
  14. Jet1

    Jet1 Platinum Member

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    Gratulation zu dem Erfolg gegenüber einer Airline, die nach meiner Erfahrung häufig auf einem (zu) hohen Ross sitzt.

    Warum nur bei deutschen/EU-Airlines, nicht aber wie in meinem Beispiel weiter oben auch bei Turkish Airlines?
     
  15. kexbox

    kexbox Gold Member

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    Bei Airlines außerhalb der EU wird man sich fragen müssen, welches Recht anwendbar ist und wo zu klagen ist. Nicht jede Airline hat eine deutsche Niederlassung.
     
  16. Ataraxix

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    Ach je, er (sie) haben noch immer nicht gemerkt, dass es die ungeprüft in Bezug genommene Vorschrift des 305 c Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht (mehr gibt).

    Schlesinger zitiert ahnungslos jemanden, der ein Urteil aus dem Jahr 1988 zitiert.
    Im Jahr 1988 gab es aber gar keinen Paragraphen 305 c BGB! (an die anderen Oberschlauen, die hier plötzlich aufpoppen: das könnt ihr googlen)
    Es gibt auch seit Ewigkeiten keinen 305 c Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der gesamte Ausgangspost von Schlesinger ist eine wertlose Aneinanderreihung von Blindzitaten.

    Und dann auch noch die WhatsApp-Entscheidung: sie bestätigt ja nur, was ich eingangs erklärt hatte. Wer einen Vertrag in englischer Sprache abschließt und dieser Sprache für gewöhnlich mächtig ist, muss durchaus damit rechnen, an den AGB festgehalten zu werden.
    Es gibt kein Urteil, das die Verwendung fremdsprachiger AGB generell verbietet oder auch nur für unwirksam erklärt. Der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank und sein Bruder sind auch (wg. Tierquälerei vorbestrafte) Pferdezüchter. Wenn die auf Englisch ein Ticket buchen, müssen sie sich selbstverständlich auch an den AGB festhalten lassen.

    Man sollte generell vorsichtig sein, Gerichtsentscheidungen zu verallgemeinern. Zumal die eines Amtsrichters, der kein Englisch spricht...
     
  17. Hamburger

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    Auch vor 2002 gab es ein AGB-Recht in Deutschland; die materiellrechtlichen Regelungen sind gleich geblieben.

    Erster Grundsatz: Der Verbraucher muss Kenntnis erlangen können von verwendeten AGB. Wenn ich über eine deutschsprachige Internetseite einen Vertrag schliesse und die AGB sind auf Tagalog, Englisch oder Bayerisch verfasst, dann kann ich als Durchschnitts-Verbraucher deren Inhalt nicht zur Kenntnis nehmen. Also werden diese auch nicht einbezogen.

    Früher war das Standard-Wissen 1. Semester - heute lernt man so etwas erst im Master-Programm.

    Der Voristen-Nerd wird es nie kapieren.
     
  18. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Genau so sieht' s aus!

    @ Ataraxix
    Schön, daß wir auch deine Meinung gehört haben. Deine Meinung ist und bleibt jedoch nur eine Mindermeinung.
     
    Zuletzt bearbeitet: 24. Februar 2015
  19. relhok

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    Hallo, hier spricht der Nichtjurist.

    In diesen Beiträgen wird von AGB und Tarifbestimmungen (daneben auch von Pferdezüchtern) gesprochen.
    Tarifbestimmungen (Fare Rules) und AGB sind aber nicht dasselbe. Ich habe in meiner Karriere noch nie komplette nicht-englische Tarifbestimmungen gesehen. Höchstens einzelne Teile davon übersetzt.
     
  20. Hamburger

    Hamburger Silver Member

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    Gib einfach mal bei Google Lufthansa ABB Flugpassage ein.


    https://www.lufthansa.com/online/myportal/lh/cmn/generalinfo?nodeid=1761532&l=de&cid=#4


    Alles Deutsch.
     
    Zuletzt bearbeitet: 24. Februar 2015

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