Gebühren für die Sicherheitskontrollen an deutschen Flughäfen

Dieses Thema im Forum "Airports & Lounges" wurde erstellt von Jet1, 19. Januar 2015.

  1. Jet1

    Jet1 Platinum Member

    Beiträge:
    2.368
    Likes:
    95
    Die in den Flugpreisen enthaltenen Gebühren für die Sicherheitskontrollen an deutschen Flughäfen sind seit dem 1. Januar dieses Jahres mal wieder gestiegen. Sie reichen jetzt pro Person von 3,71 Euro (Flughafen Dortmund) bis 10 Euro (Flughäfen Erfurt, Kassel und Magdeburg-Cochstedt).

    http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/...licationFile/44185/Luftsicherheitsgebuehr.pdf

    Warum diese Luftsicherheitsgebühren trotz einheitlicher Standards bei den Sicherheitskontrollen von Flughafen zu Flughafen unterschiedlich sind, weiß wohl nur der Bundesinnenminister.
     
  2. melissacruise

    melissacruise Lotse

    Beiträge:
    16
    Likes:
    0
    Warum kann man sich nicht von diesen Kontrollen "Frei" Prüfen-Lassen?

    wird weniger kosten und spart Zeit.

    LG
     
  3. B773ER

    B773ER Gold Member

    Beiträge:
    578
    Likes:
    19
    Falls du damit meinst, dass man sich einmal als fähig erweisen soll, dass man ohne Kontrolle durch die Siko kann und das auf Dauer gelten soll...wird nicht passieren, weil dann solche Fälle auftreten: http://news.yahoo.com/arrest-u-faa-inspector-prompts-security-rules-training-014204370.html
     
  4. eac55

    eac55 Gold Member

    Beiträge:
    735
    Likes:
    3
    Unsere Top Airports Kassel - Magdeburg - Erfurt und auch Lübeck sind alles in allem etwas
    sehr teuer .:mrgreen:
     
  5. Ataraxix

    Ataraxix Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
    (User ist permanent gesperrt)

    Beiträge:
    106
    Likes:
    3
    Die Antwort findet sich doch in dem Link selbst:

    Einfluss auf die Gebührenhöhe haben u. a. das Passagieraufkommen des jeweiligen
    Flughafens und der Standort der Sicherheitskontrollen (zentral oder direkt am Flugsteig).
    Der Rahmen für die Gebühr ist 2,00 EUR als Unter- und 10,00 EUR als Obergrenze
    (vgl. Nr. 2 der Anlage zu § 1 der LuftSiGebV).
     

Diese Seite empfehlen