Hallo, angenommen: - Zubringerflug ist für pünktlich angeschlagen - Fluggesellschaft teilt wegen technischem Probem Weiterflug Langstrecke mit 8 Stunden Verspätung mit, Ankunft ebenso mit 8 Stunden Verspätung. Stehen dem Kunden wenn er jetzt dem Flug stornieren lässt auch die 600,- Euro Entschädigung gemäß Fluggast-VO zu? Viele Grüße Johannes
Wichtiger vorab, ist die Reise auf einem PNR gebucht und die Langstrecke nur ein Leg oder ein alleinstehender Flug?
Alles eine Buchungsnummer für Hinflug und auch wieder zurück. Storniert werden kann doch die ganze Reise hin + Zurück => Rückerstattung der gesamten Buchungskosten? => 600 Euro Erstattung gemäß Fluggast-VO?
Wenn du wissen willst was im Verspätungsfall passiert, dann ist es unerheblich, ob der Flug stornierbar ist oder nicht. Die Rückerstattung des Tickets kann nicht zusätzlich zu einer Erstattung gemäß VO erfolgen. Nach wie vor würde ich gerne wissen an welchem Flughafen umsteigen wird.
Weil du damit keinen Schaden in Form der Verspätung erfährst, da der Beförderungsvertrag gecancelt wird. Und somit dem Vertragspartner (dir) kein Schaden durch die Airline widerfährt.
Schaden entsteht schon, nicht zu knapp.... wenn anscheinend schon nicht im rechtlich verwertbaren Sinne. Demnach wäre die Stornierung vorab nicht klug vom Kunden? Oder anders gefragt: Welche Möglichkeit hat der Kunde, die Entschädigung zu erhalten und den Flug nicht anzutreten?
In wie fern unterscheidet sich dann aber die Situation mit: - Kunde checkt 10 Stunden vor Flug ein => wartet am Flughafen => Airline teilt technisches Defekt mit Flugverzögerung 8 Stunden mit. Dann hätte der Kunde im Gegensatz hierzu Anspruch auf die Entschädigung gemäß Fluggast-VO + ach auf Nichtantritt der Reise?
Sofern die Verspätung schon so deutlich vorher bekannt ist, dass man sich schon am Abflughafen Gedanken zur Entschädigung macht, ist es fraglich ob die VO überhaupt zum tragen kommt. Vielmehr sehe ich hier eine Flugplanänderung.
Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annuliert wurde. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidhungen Gesetzescharaktere, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann. Zwischenergebnis: Auch im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Diese Ausgleichsleistung beträgt bei einer Entfernung über 3500 km EUR 600,-. Zusätzlich hat der Kunde einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei einer Verspätung von über fünf Stunden. Dies ergibt sich aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004. Dieser Anspruch ist wahlweise auf -Erstattung des Ticketpreises (teilweise oder vollständig nach Wahl des Kunden!) -kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder -anderweitige Beförderung zum Zielort gerichtet. Ergebis: Neben der Ausgleichsleistung über EUR 600,- hat der Kunde wahlweisen Anspruch auf teilweise oder vollstänidge Erstattung des Ticketpreises.
Das bezweifelt ja keiner. Die Frage ist jedoch ob dem OP diese Ausgleichszahlung schon vor Abflug des Zubringerfluges zusteht, denn dieser ist nicht verspätet. Und wie wir alle wissen ändern sich Dinge am Umsteigeflughafen. S
Wie bereits in meiner ersten Antwort dargestellt, sind Passagiere, deren Flüge eine 'große Verspätung' von über drei Stunden haben, den Passagieren gleichgesetzt, deren Flüge annuliert oder ganz gestrichen wurden (Rechtsprechung des EuGH). (Ich hatte bei meiner Sachverhaltsbewertung einmal unterstellt, daß dem Passagier diese Verspätung verbindlich von der Fluggesellschaft so mitgeteilt wurde und er diese nicht nur aus irgendeiner Ankündigung einer evtl. falsch gesteuerten Anzeigetafel entnommen hat.) Bei der Annulierung gilt: Die Ausgleichszahlung steht dem Passagier dann zu -wenn die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat oder -der Fluggast wird über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen oder -er wird über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. -Wurde der Passagier nicht bereits innerhalb der genannten Fristen unterrichtet, ist weitere Voraussetzung, daß er sich rechtzeitig zum Check-In am Flughafen einfindet. Letzteres ist geschehen. Der Passagier, so wie ich es dem Sachverhalt entnommen habe, hat erst am Flughafen von der 'großen Verspätung' erfahren, die einer Annullierung gleichzusetzen ist. - Wenn dem nicht so ist, hätte er binnen weniger als sieben Tagen von der großen Verspätung Kenntnis erlangt und ein entsprechender Ersatzflug (siehe oben) ist ihm nicht zur Verfügung gestellt worden. Eine der beiden Varianten dürfte auf alle Fälle zutreffen. Im übrigen ist gem. der EuGH-Rechtsprechung bei der 'großen Verspätung' immer auf die Ankunft am Endziel abzustellen.
Der Flug am Startflughafen war jedoch nicht verspätet. Und inwieweit die Verspätung des Anschlussfluges bereits am Startflughafen "verbindlich" mitgeteilt werden kann sei einmal dahingestellt. Es gibt immer noch die Möglichkeit der Umbuchung, Ersatzmaschinen etc..... S
Zur verbindlichen Information kann uns nur der Threadeinsteller 'Trolly' Auskunft geben. Wenn mir die Fluggesellschaft verbindlich innerhalb einer Woche vor Abflug mitteilt, der Flug sei annulliert , einen Ersatzflug innerhalb der zeitlichen zulässigen Grenzen hätten sie nicht, habe ich in diesem Moment das Recht auf Ausgleichsleistung und das Recht, das Ticket erstattet zu bekommen. Da muß ich nicht noch die ursprünglich geplante Abflugzeit abwarten, bevor ich diese Rechte geltend machen kann, nur weil da irgendwelche theoretischen Möglichkeiten bestehen. Nichts anderes ist es bei der 'großen Verspätung'.
Hallo, 1 der beiden Reisenden hat rund 10 Stunden vor Abflug eine SMS erhalten, in der stand, dass der Weiterflug anstatt abends gegen 24 Uhr am nächsten Morgen gegen 8 Uhr starten und gegen 23 Uhr (anstatt 15 Uhr) landen wird, und dass man für die Übernachtung ein Hotel bekommt, bzw. (was für uns ja nicht zutraf) die erst mit dem Flug ohne Zubringer fliegenden Personen sich erst 2 Stunden vor dem neuen Abflug einfinden sollten.