Gerichtsstand für Klage gegen Fluglinie

Dieses Thema im Forum "On The Road" wurde erstellt von RREbi, 26. Januar 2011.

  1. RREbi

    RREbi Pilot

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    Zuständigkeit für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung
    Wenn ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommen wird, sind bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die hiesigen Gerichte zuständig.

    Zum Sachverhalt

    Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das seinen Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, u. a. eine Ausgleichzahlung i. H. von jeweils 600 Euro nach Art. 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.

    Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main in die USA. Wegen eines Defekts des Flugzeugs wurde der Flug jedoch annulliert und die Kläger konnten erst am nächsten Tag in die USA fliegen.

    Das AG hat die Klage abgewiesen, weil es sich für international nicht zuständig gehalten hat. Das BerGer. hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hingegen bejaht und das beklagte Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Berufungsurteil hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt.

    Entscheidung des BGH

    Der BGH hat die Revision in der Hauptsache zurückgewiesen. Wenn ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommen wird, sind bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die hiesigen Gerichte zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist in diesem Fall zwar regelmäßig nicht nach Unionsrecht und daher nicht nach der EU-Zuständigkeitsverordnung zu bestimmen. Entscheidend sind vielmehr die Zuständigkeitsregeln der ZPO. In Fällen, in denen – wie hier – der vertragsgemäße Abflug von einem Flughafen in Deutschland erfolgen sollte, besteht für den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung an diesem Ort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes i. S. des § 29 I ZPO. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ist nach Unionsrecht ausgestaltet und damit unabhängig von der der Beförderung zu Grunde liegenden vertraglichen Beziehung. Daher ist die Frage, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, anhand unionsrechtlicher und nicht nach vertragsrechtlichen Maßstäben zu beantworten. Zur Bestimmung des Erfüllungsortes ist deshalb der Rechtsgedanke von Art. 5 Nr. 1 lit. b, 2. Spiegelstrich der EU-Zuständigkeitsverordnung heranzuziehen. Danach kann die Klage auf Ausgleichszahlung gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung am Ort der vertragsgemäßen Leistungserbringung und damit auch am Abflugort erhoben werden. (BGH, Urt. v. 18. 1. 2011 – X ZR 71/10)

    Pressemitteilung des BGH Nr. 7 v. 19. 1. 2011
     
  2. berlinerjunge

    berlinerjunge Platinum Member

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    Danke für dieses spannende Urteil!

    Wie geht's weiter, wenn UA nun einfach nicht bezahlt?
    Kann der Geschädigte eine Vollstreckungsurkunde bekommen? Bzw. das Urteil gleich als vollstreckbar ausstellen lassen?
    Was pfändet der Gerichtsvollzieher dann im nächsten Schritt? Einen Bordtrollys aus der nächst besten UA Maschine in Frankfurt? Könnten dem Wert ungefähr entsprechen und ist leicht transportierbar. Ist innerhalb der N-registrierten Maschine am Boden überhaupt deutsches Recht anwendbar? Wenn nicht, müssen die Trollys vor dem Beladen weggenommen werden. Oder kennt jemand ein deutsches Geschäftkonto von UA, dass man beschlagnahmen kann?
     

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