... mit Hilfe der Telekom: Quelle: http://www.teltarif.de/arch/2007/kw31/s26728.html Auszug des Artikels beim wsj: http://online.wsj.com/article/SB1185932 ... whats_news (Details nur für Abonnenten)
Vielen Dank für den mal wirklich interessanten Hinweis! Ich habe bis letztes Jahr den Service immer sehr gerne in Anspruch genommen. Wie ich Dich einschätze, war es dir aber zu teuer und deshalb gab es nicht genügend Kunden, was dann zur Einstellung führte!
Der Betrieb und die Benutzung von Mobiltelefonen (Handys) ist an Bord deutscher Luftfahrzeuge verboten. Dies ist entsprechend in §27 (3) und § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit der Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV) geregelt. Im Sinne der LuftEBV (§ 1 Abs. 1) bedeutet "Betrieb" die Verbindung oder der Kontakt der elektronischen Schaltkreise eines elektronischen Geräts mit einer Energiequelle. Hierzu gehören auch jene Betriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten der Geräte zulassen - wie Stummschaltungen oder Bereitschaftsschaltungen. Grund für das strikte Verbot der Handy-Nutzung in Flugzeugen: Es ist die Funktion des Handys, zu senden und damit elektromagnetische Energie abzustrahlen. Diese kann sich in die Flugzeugelektronik einkoppeln und Störungen verursachen, die eine Situation entstehen lassen, die Leib und Leben bedrohen. Ausgenommen von dem Verbot des Betriebes elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen sind laut LuftEBV unter anderem elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräteeigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie versorgt werden elektronische Geräte, die Teil einer nach den geltenden Bau- und Betriebsvorschriften vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Änderung am Luftfahrzeug sind, oder tragbare Computer mit CD-ROM-Laufwerk, CD-Player sowie elektronische Unterhaltungsgeräte, die über keine Sendefunktion verfügen. Diese Geräte dürfen jedoch nur im Reiseflug, d. h. nicht während Start und Landung betrieben werden. Treten Störungen der Bordelektronik auf, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer befugt, den Betrieb von elektronischem Gerät nach § 2 LuftEBV allgemein zu untersagen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer kann im Rahmen seiner Befugnisse nach § 29 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes den Betrieb dieser Geräte auch unabhängig von Störungen der Bordelektronik jederzeit untersagen. Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Anweisungen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers können mit einer Geldstrafe oder gar einer Haftstrafe geahndet werden. Zur Untersuchung der Auswirkung des Betriebes von elektronischen Geräten an Bord von Luftfahrzeugen auf das Flugzeug und seiner Systeme wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung bei der IABG eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Stand: 04.04.2006 nach oben
Ich habe auch schon von LH Mitarbeitern gehört, daß das FlyNet wiederbelebt wird. Wir können uns schon mal sehr freuen!!!