Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Stornierung einer Reise (hier einer Kreuzfahrt), weil der getrennt gebuchte Hinflug wegen höherer Gewalt (Aschewolke) nicht stattfinden kann, der Reiseveranstalter keinen Anspruch auf Stornokosten hat. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =4&anz=215