Hallo zusammen! Ich hoffe, mir kann mit folgender Problematik weitergeholfen werden. Ich befinde ich aktuell in Ghana. Am Samstag steht der Rückflug mit TK an. Heute früh erreichte mich eine Mail hinsichtlich einer Flugzeitenänderung. Diese lautet wie folgt: Ursprüngliche Verbindung: Accra-Istanbul 21.35-06.25 Istanbul-München 07.35-09.25 Neu: Accra-Istanbul 22.15-09.00 (mit Stop in Lagos) Istanbul-Accra 11.50-13.35 Sprich: Über 4 h später am Zielort als ursprünglich gebucht, Bekanntgabe der Änderung erst drei Tage vorher. Ich habe nun versucht, mich hinsichtlich meiner Fluggastrechte zu informieren. Leider bin ich in solchen Angelegenheiten ein völliger Laie. Meinen Recherchen nach müsste hier die EU-Verordnung 261/2400 greifen. Anspruch auf Entschädigigung hat man offenbar, wenn entweder eine a) Nichtbeförderung b) Annullierung oder c) große Verspätung vorliegt. Wie verhält sich dies in meinem Fall? Gilt dies als Annullierung? Falls ja sieht es wohl folgendermaßen aus: Wahweise stünde mir zu: a) Die Erstattung des Ticketpreises b) kostenlosen Rückflug zum Abflugort c) anderweitige Beförderung zum Zielort. Zusätzlich gäbe es wohl eine Entschädigung vom 600 €, weil die Flugstrecke größer als 3.500 km ist. So weit die Sachlage. Kann mir irgendjemand bestätigen, ob ich mit meiner Recherche richtig liege? Stehen mir tatsächlich die Erstattung des Ticketpreises sowie die Entschädigung von 600 € zu? Oder handelt es sich in vorliegendem Fall gar nicht um eine Annullierung? Vielleicht kann mir auch jemand Hinweise geben, was zu beachten ist? Ich möchte vermeiden, wegen eines „Formfehlers“ um etwaige Entschädigungszahlungen gebracht zu werden, sofern denn welche bestehen. Auch wenn ich weiß, dass solche Anfragen hier im Forum nicht sehr opportun sind, bitte ich um eure Hilfe! Beste Grüße und herzlichen Dank im Voraus!
600 € sind es schon mal sicher nicht, da ein ersatzflug angeboten wird maximal die hälfte, also 300 €
weil die Türken noch nicht EU Mitglied sind, die werden dir warscheinlich noch nicht einmal antworten.
Irgendwo hatte ich gelesen, dass die Verordnung dann greift, wenn die Reise innerhalb der EU beginnt oder endet. Das wäre bei mir mit MUC ja der Fall.
Der Thread kann als gegenstandslos betrachtet werden, da ich inzwischen herausgefunden habe, dass die EU-Verordnung bei einer Nicht-EU-Fluglinie (TK) nur bei Flügen gilt, die in der EU starten, nicht jedoch bei solchen, die in einem Drittland starten und innerhalb der EU landen. Schade.